Manche Dinge haben sich, aus welchen Gründen auch immer, tief in die Köpfe der Autofahrer eingeprägt. Unglücklich ist dies natürlich insbesondere dann, wenn es sich entweder um gefährliches Halbwissen handelt oder die entsprechenden Thesen gar falsch sind und dann möglicherweise sogar noch in einer sinnlosen Diskussion mit der Polizei enden. Ein beständiges Thema unter Deutschlands Kraftfahrzeugführern ist die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchten. Nebelscheinwerfer sind entgegen des Wortlauts nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie deshalb laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus, viele Autofahrerinnen und Autofahrer schalten diese im Vergleich zu herkömmlichen Rückleuchten fast 20x stärker rot strahlenden Nebelschussleuchten ganz nach Gefühl und eigenem Gutdünken ein, getreu dem Motto: „Hauptsache mein Hintermann kann mich gut sehen.“ Egal ob Nebel oder Regen, die Nebelschlussleuchte gehört nach (falscher) Meinung Vieler unbedingt eingeschaltet. Doch das ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich für den dahinterfahrenden Kraftfahrzeugführer. Deshalb gibt es klar definierte Regeln für die Benutzung der Nebelschlussleuchte: Diese darf nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel sehr stark eingeschränkt ist. Genauer gesagt heißt es in § 17 Abs. 3 S. 5 StVO, dass die Sichtweite durch Nebel (und nicht etwa durch Regen oder Schnee) unter 50 Meter betragen muss („Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“). Übrigens, was viele nicht wissen: Bei schlechter Sicht unter 50 Metern ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren! In § 3 Abs. 1 S. 3 StVO heißt es nämlich: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Nachdem Sie nun aber über dieses Thema bestens informiert sind, können Sie dem nächsten Nebeltag gelassen entgegensehen. Wir wünschen Ihnen weiterhin eine allzeit sichere und unfallfreie Fahrt (14.11.2024 ra).