RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Unterschied zwischen Gebrauchtwagen-Garantie und gesetzlicher Gewährleistung

Gebrauchtwagen (und auch andere gebrauchte Waren) sind teilweise zu günstigen Preisen zu erwerben. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug nach dem Erwerb einen Mangel aufweist? Was deckt die von einem Händler üblicherweise gewährte Gebrauchtwagen-Garantie eigentlich ab? Eine Gebrauchtwagen-Garantie ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Reparaturkostenversicherung. Zeigt sich ein Mangel, der repariert werden muss, erstattet die Gebrauchtwagen-Garantie die anfallenden Kosten gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Differenziert wird zwischen den Lohnkosten, die meist zu 100% erstattet werden und den Materialkosten, wo es oft Abschläge gibt. Die Gebrauchtwagen-Garantie umfasst grundsätzlich Mängel, die bereits vor dem Kauf vorhanden waren, deckt darüber hinaus aber grundsätzlich auch Schäden ab, die innerhalb der Garantiezeit entstehen. Ein Blick in die Garantiebedingungen ist hier unabdingbar, da die Versicherungsbedingungen teilweise stark voneinander abweichen. Eine Gebrauchtwagengarantie ist gesetzlich nicht geregelt, sodass deren Leistungsumfang von dem vereinbarten Vertrag und damit den Vorgaben des Garantiegebers abhängt. Neben einer Gebrauchtwagengarantie besteht allerdings auch die gesetzliche Gewährleistung sowie unter Umständen noch eine Herstellergarantie.  Abhängig vom Fahrzeughersteller kann die Herstellergarantie eines Autos eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren haben. Erwirbt man nun ein relativ junges Gebrauchtfahrzeug, besteht durchaus die Chance, dass die Herstellergarantie bei Auftreten von Mängeln noch greift. Die gesetzliche Gewährleistung hingegen ist im Gegensatz zu Hersteller- oder Gebrauchtwagen-Garantie gesetzlich einheitlich geregelt. Demnach haftet ein Verkäufer in einem Zeitraum von zwei Jahren für alle Mängel, die das Fahrzeug bei Übergabe hatte. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann diese Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Das heißt, der Käufer kann binnen dieser Zeit kostenlose Nacherfüllung verlangen, wenn Sachmängel an dem Fahrzeug auftreten. Sofern (bei einem Kauf nach dem 01.01.2022) in den ersten zwölf Monaten ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe bestand, sodass der Verkäufer beweisen muss, dass das Fahrzeug bei der Übergabe einwandfrei war und der Mangel erst später entstanden ist. Ab dem 13. Monat ändert sich die Beweislast und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, zumeist bei Übergabe, bestand.  Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Gebrauchtwagengarantie eines Händlers gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr stellt sie eine individuelle Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer dar. Deshalb sollte sich jeder Käufer die Garantieversicherung vor Vertragsabschluss genau ansehen. Viele Käufer glauben, dass die Gebrauchtwagengarantie und die gesetzliche Gewährleistung das Gleiche sind. Das ist also falsch. Wenn Mängel auftreten, dürfen diese meist auch nicht selbstständig behoben, sondern müssen umgehend gemeldet werden. Unfallschäden, Verschleißteile und unsachgemäße Reparaturen sind für gewöhnlich nicht abgedeckt. Hier lohnt sich ein gründlicher Blick in die Garantiebedingungen.  Erfolgt der Gebrauchtwagenverkauf privat, kann der Verkäufer übrigens die Gewährleistung ausschließen. Fallen nach dem Kauf teure Reparaturen an, bleibt der Käufer auf den Kosten sitzen, es sei denn, der Verkäufer hätte den Mangel arglistig verschwiegen. Hier sollte man sich vielleicht Gedanken über den Abschluss einer Gebrauchtwagen-Garantie machen und sich vorab über deren Kosten erkundigen (24.11.2022 ra).