Eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim hat einen 33-jährigen Mann, der seinem Sohn, einem Säugling, durch heftiges Schütteln so starke Verletzungen zugefügt hatte, dass das Kind verstarb, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 14.01.2022, Az.: 12 Ks 17 Js 12769/21), dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen eindeutig von einem Schütteltrauma als Todesursache auszugehen sei. Zwar hat das Gericht seinem Urteil keine vom Angeklagten gezielt begangene Tötung des Säuglings zugrunde gelegt, der Vater habe aber bei der starken Gewalteinwirkung den Tod des Kindes „zumindest billigend in Kauf genommen“. Als Ursache für den Gewaltausbruch des Angeklagten hat die Strafkammer eine Überforderungssituation des Angeklagten ausgemacht, der am 25. März 2021 in Abwesenheit der Mutter alleine mit dem Kind in der Wohnung in Hildesheim gewesen war. Da der zwölf Wochen alte Säugling offenbar nicht aufhören wollte zu schreien, schüttelte der Angeklagte das Kind für mehrere Sekunden sehr stark. Hierdurch habe er, so das Gericht weiter, den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen, dies ergebe sich aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalteinwirkung, das in der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen festgestellt worden sei. Die massiven Hirnverletzungen des Kindes hätten nicht durch einen einzelnen, wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass eine „versehentlich“ unsanfte Behandlung als Todesursache nicht in Betracht zu ziehen sei. Der Angeklagte selbst hatte den Tatvorwurf in Abrede gestellt. Dem vermochte das Gericht aber nicht zu folgen. Vielmehr sah die Kammer den Tatvorwurf eines vorsätzlichen Totschlags nach der umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen an. In dem Verfahren waren allein acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings gehört und etliche weitere Zeugen, darunter auch die behandelnden Ärzte, vernommen worden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags beantragt, die Verteidigung hingegen beantragte aufgrund fortbestehender Zweifel einen Freispruch des Angeklagten. Diesem Antrag vermochte die Strafkammer angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme letzten Endes nicht zu folgen (10.03.2022 ra).