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STRASSENVERKEHRSRECHT: Na, haben Sie Lust auf ein kleines Quiz?

Heute folgt Teil 2 unseres kleinen Ratespiels rund um das Straßenverkehrsrecht: Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?

  1. Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
  2. Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
  3. Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
  4. Und ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
  5. An defekten Parkautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
  6. Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
  7. Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?

Frage 2: Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?

Die Verlockung ist groß – besonders an heißen Sommertagen auf der Autobahn. Doch auch wenn Motorradfahrer ungern in der Hitze stehen: An einem Stau rechts vorbeizufahren oder sich zwischen den Fahrzeugreihen hindurch zu schlängeln („Lane Splitting“) ist in Deutschland nicht erlaubt. Die Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 1 StVO) verbietet das Rechtsüberholen grundsätzlich. Auch das sogenannte „Durchschlängeln“ ist rechtlich als unzulässiges Überholen oder Vorbeifahren zu werten und kann mit 100 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg geahndet werden. Kommt es zu einem Unfall, droht dem Motorradfahrer häufig eine erhebliche Mithaftung. Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist verboten – dieser gehört nicht zur Fahrbahn und darf nur im Notfall befahren werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO). Übrigens: Das Linksüberholen wäre zwar grundsätzlich erlaubt, aber nur innerhalb der markierten Fahrspur – was im Stau meist am fehlenden Platz scheitert. Eine Ausnahme gibt es für Radfahrer und Mofas: Diese dürfen sich im Stadtverkehr an vor einer Ampel wartenden Fahrzeugen vorsichtig rechts vorbeibewegen, jedenfalls nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 5 Ss (OWi) 151/90). Doch auch hier gilt: Wer zu forsch fährt oder den Seitenabstand missachtet, riskiert bei einem Unfall eine Mithaftung – etwa bei plötzlich öffnenden Autotüren oder abbiegenden Fahrzeugen (31.07.2025 ra).


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