Eine für sowohl für Vermieter als auch für Mieter interessante Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) Münster am 12.07.2022 (Az.: 61 C 2676/21) verkündet. Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Bezeichnung des Nachbarn als „Lügner\“, „Märchenerzähler\“, „Provokateur\“ und „skrupellos\“ durch einen Mieter eine Störung des Hausfriedens vor. Sofern ein derartiges Verhalten zuvor bereits abgemahnt wurde, kann diese Bezeichnung sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Im konkret entschiedenen Fall hatte eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster im September 2021 eine fristlose Kündigung erhalten, weil sie einen Nachbarn unbegründet und aus dem Nichts heraus beschimpft hatte. Unklugerweise richtete die Mieterin trotz dieser Kündigung im Dezember 2021 ein Schreiben an den Nachbarn, in dem sie diesen als „Lügner\“, „Märchenerzähler\“, „Provokateur\“ und „skrupellos\“ bezeichnete, sodass die Vermieterin daraufhin erneut eine fristlose Kündigung aussprach und schließlich Räumungsklage erhob. Zurecht, entschied nun das AG Münster und bestätigte der Vermieterin, dass dieser ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe, weil die fristlose Kündigung nach § 569 Abs.2 BGB wirksam sei. Die Mieterin habe wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört und die Formulierungen in dem Schreiben seien darauf ausgerichtet gewesen, den Nachbarn herabzuwürdigen und zu beleidigen. Das Fehlverhalten der Mieterin sei schwerwiegend und in der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotz dieses Umstands habe sie ihre Anfeindungen und Beschimpfungen wiederholt und damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keinster Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin, einzuhalten (23.03.2023 ra).