Ein Spielsüchtiger hatte gegen die Betreiberin einer Spielhalle auf Schadensersatz geklagt, weil diese in der Spielhalle einen Geldautomaten aufgestellt hatte und möglicherweise über keine Genehmigung zum Betrieb dieses Geldautomaten verfügte. In dem Aufstellen des Geldautomaten liege aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, wie aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Trier hervorgeht. Die Betreiberin einer Spielhalle hatte dort einen Geldautomaten der Postbank aufgestellt, der von der Betreiberin der Spielhalle auch regelmäßig befüllt wurde. Die Postbank wiederum erstattete den entsprechenden Geldwert. Den Kunden der Spielhalle wurde für Geldabhebungen keine Gebühren berechnet. Ein nach eigener Darstellung „Spielsüchtiger“ hob an diesem Automaten während eines Zeitraums von zwei Jahren einen Betrag von insgesamt knapp EUR 13.000,00 ab und behauptete, er habe diesen Betrag vollständig in der Spielhalle verzockt. Deswegen verklagte er die Spielhallenbetreiberin auf Schadensersatz in Höhe des abgehobenen Betrags und warf der Betreiberin vor, seine Spielsucht ausgenutzt zu haben. Weiter behauptete er, dass dann, wenn er sich außerhalb der Spielhalle hätte Bargeld beschaffen müssen, er „zur Besinnung gekommen wäre“ und dadurch dann ein weiteres Spielen verhindert worden wäre. Das LG Trier wies die Klage des Zockers ab und belehrte den Kläger, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB ausscheide (Urt. vom 07.12.2016, Az.: 5 O 139/16). Zwar könne die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, weil sie ohne die nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen erbracht habe. Es stehe aber bereits nicht fest, dass sie „gewerbsmäßig“ Zahlungsdienste erbracht habe. Darüber hinaus könne der Kläger aber selbst bei einem Verstoß gegen das Gesetz keinen Schadensersatz geltend machen, weil seine Rechte als Kunde einer Spielhalle von dem Gesetz nicht geschützt werden. Weiter sei dem Kläger aber auch kein Schaden entstanden, weil die Beklagte die möglicherweise erforderliche Genehmigung nicht besessen habe. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergebe sich nicht aus der Aufstellung des Geldautomaten in der Spielhalle, da ein solches Verbot nicht bestehe. Weiter bestehe ein Schadensersatzanspruch nach Auffassung des Landgerichts aber auch nicht wegen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers gemäß § 826 BGB. Die Beklagte habe nämlich die Willensschwäche von Spielsüchtigen durch das Aufstellen des Geldautomaten nicht vorsätzlich ausgenutzt, da das Aufstellen des Geldautomaten nicht auf die Gruppe der Spielsüchtigen ausgerichtet gewesen sei. Deshalb wurde die Klage des Spielsüchtigen kostenpflichtig abgewiesen, der nun auch noch die gesamten Kosten des Zivilverfahrens zu tragen hat (27.08.2020 ra).