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REISERECHT: „Roulette-Reise“: Keine Hotel- oder Fluginfos bei Buchung notwendig

Wer eine sogenannte „Roulette-Reise“ bucht, muss – so jedenfalls das Amtsgericht (AG) München – damit rechnen, dass genaue Informationen zu Hotel und Flugzeiten erst kurz vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Das hat das Gericht im März 2024 so entschieden (Az. 113 C 14580/23). Der Fall: Ein Reisender hatte eine 15-tägige Pauschalreise an die türkische Riviera zum Preis von nur EUR 580,00 gebucht und eine Anzahlung geleistet. Hotelname und Flugzeiten standen bei Vertragsschluss noch nicht fest, typisch für sogenannte Fortuna- oder Jokerreisen. Kurz vor Reisebeginn verlangte der Kunde diese Informationen, verweigerte aber die Restzahlung. Der Veranstalter stornierte daraufhin die Reise und stellte dem Kunden Stornokosten in Rechnung. Daraufhin verlangte der Reisende seine Anzahlung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts: Der Reisende hat keinen Anspruch auf frühzeitige Konkretisierung. Das Gericht stellte klar: Bei dieser Art von preisgünstiger Überraschungsreise reicht es aus, wenn konkrete Angaben zu Unterkunft und Flug 8 – 10 Tage vor Abreise erfolgen. Das ist bei sogenannten „Roulette-Reisen“ üblich und auch rechtlich zulässig. Warum? Solche Reisen leben davon, dass bestimmte Leistungen, etwa die Hotelwahl, offen bleiben. Der Kunde profitiert dafür von einem besonders günstigen Preis. Wer mehr Planungssicherheit wünscht, kann eine Reise buchen, bei der Flugzeiten und Hotel bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden – muss dann aber auch tiefer in die Tasche greifen. Praxistipp für Verbraucher: Nicht jede Pauschalreise ist gleich. Wer auf konkrete Informationen zu Ort, Zeit und Unterkunft vorab Wert legt, sollte auf sogenannte Joker- oder Glücksreisen verzichten. Wer hingegen flexibel ist, kann mit solchen Angeboten sparen – sollte aber auch bereit sein, auf frühzeitige Details zu verzichten (03.07.2025).

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