Reisemangel bei abgeräumtem Büffet?

Strahlender Sonnenschein heute in Villingen-Schwenningen, deshalb wieder ein Beitrag aus der Rubrik „Reiserecht“: Neben weiteren Reisemängeln monierten die Kläger eines am Amtsgericht (AG) München rechtshängigen Zivilverfahrens, dass im Rahmen einer 14-tägigen Pauschalreise in die Türkei die Speisen im Bereich des Buffets nur langsam nachgefüllt wurden, nachdem Staatsangehörige, deren Nationalität nicht erwähnenswert erscheint, das Büffet regelrecht „geplündert“ hatten. Häufig seien halbleere Salat- oder Fleisch-Gedecke zurückgeblieben, weil bei Eröffnung des Buffets vor dem Eingang bereits Personen warteten, dann ihre Teller voll luden, ein paar Mal darin rumstocherten und sich dann einen neuen Teller holten, sodass für die anderen kaum noch etwas übrig blieb und das Personal Probleme hatte, das Büffet wieder aufzufüllen. Das Personal wiederum habe aber immer nur einzelne Bereiche aufgefüllt, sodass es nie ein komplettes Büffet gegeben habe. Das AG München hat nun geurteilt Az.: 274 C 18111/15), dass dieser Umstand einen (wenn auch weniger gewichtigen) Reisemangel und nicht nur eine bloße Unannehmlichkeit zu Lasten des Reisenden darstellt. Zwar müsse man es grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko hinnehmen, dass sich andere Personen bei einem Büffet bereits bedient hätten und man deshalb beim Büffet nicht die volle Auswahl vorfinde bzw. auf „Nachschub“ warten müsse. Hier lägen nun aber besondere Umstände vor, weil das Büffet ja fast durchweg und tagtäglich eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufgewiesen habe, was darauf beruhte, dass sich eine Gruppe bestimmter Staatsangehöriger zu Beginn des Büffets die Teller übermäßig gefüllt und das Hotelpersonal das Büffet dann nur sehr unzureichend nachgefüllt habe. Weil das Gericht zu der Schlussfolgerung kam, dass für diese Unzulänglichkeit der Verpflegung das Hotelpersonal verantwortlich gewesen sei, das entweder mehr Essen zur Verfügung stellen oder gegen das Fehlverhalten der Gruppe hätte einschreiten müssen, ist durch das Gericht eine Minderung des Reisepreises vorgenommen worden. Das AG München hat den Klägern – auch wegen weiterer Mängel wie Lärm und Ungeziefer – eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 30 % zugesprochen, wobei ca. fünf bis 10 % auf das mangelhafte Büffet entfielen (21.03.19 ra).