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RECHT INTERESSANT: Stadt haftet nicht immer bei Schäden

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw über den Betonfuß eines mobilen Halteverbotsschilds gefahren, der offenbar von unbefugten Personen absichtlich auf die Fahrbahn gelegt worden war. Die zentrale Frage, ob die Stadt Hanau für den daraus resultierenden Schaden am Fahrzeug haftet, wurde vom Landgericht Hanau verneint. Was war geschehen? Im Zuge eines Karnevalsumzugs hatte die Stadt Hanau mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Diese Schilder wurden mit 28 Kilogramm schweren Betonblöcken gesichert, um ein Umkippen zu verhindern. Nachdem die Veranstaltung beendet war, geriet einer dieser Blöcke infolge mutwilliger Demontage durch Dritte auf die Fahrbahn. Als ein Mann mit seinem Pkw darüberfuhr, entstand ein Schaden an der rechten Fahrzeugseite. Der Geschädigte forderte daraufhin von der Stadt Hanau Schadensersatz, da er der Ansicht war, dass die Schilder unmittelbar nach dem Karneval hätten entfernt werden müssen. Wie haben die Gerichte entschieden? Zunächst brachte der Mann den Fall vor das Amtsgericht (AG) Gelnhausen, das auch zu seinen Gunsten entschied (Urt. v. 05.03.2024, Az. 52 C 133/20). In der Berufungsinstanz wies das Landgericht (LG) Hanau die Klage jedoch ab. Das Gericht führte aus, dass die Stadt Hanau das Schild mitsamt dem Betonblock nicht direkt auf der Fahrbahn, sondern neben dieser platziert habe. Eine Haftung der Stadt käme demnach nur in Betracht, wenn sie ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt hätte – was hier nicht der Fall war (Urt. v. 04.12.2024, Az. 2 S 25/24). Das Landgericht betonte, dass es unrealistisch sei, jegliche Gefährdung im Straßenverkehr vollständig auszuschließen. Zwar obliege es der Stadt, bei erkennbaren Gefahren präventive Maßnahmen zu treffen, doch eine absolute Verkehrssicherung, die jede denkbare Schädigung verhindert, sei im praktischen Leben nicht umsetzbar. Zudem müssten nur zumutbare Maßnahmen ergriffen werden. Selbst wenn der beschriebene Fall eintrete, sei es insgesamt unwahrscheinlich, dass die Betonblöcke von allein auf die Straße gelangten. Außerdem galt an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h, wodurch ein rechtzeitiges Erkennen des Blocks möglich gewesen wäre. Schließlich wies das Gericht auch noch darauf hin, dass die Stadt nicht verpflichtet sei, die Schilder kontinuierlich zu überwachen, bis diese entfernt würden. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien der Stadt nicht zumutbar. Schlussfolgerung: Das rechtskräftige Urteil des LG Hanau stellt somit klar, dass die Stadt Hanau keine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und daher für den entstandenen Schaden am Pkw nicht haftet (13.03.2025 ra).

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