Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 5:
Verträge sind nur schriftlich gültig. Falsch: Wenn nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Vorschrift die Schriftform erfordert, so beispielsweise beim Grundstückskaufvertrag o.ä., ist ein mündlicher Vertrag genauso gültig wie ein schriftlich festgehaltener Vertrag. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass dringend davon abzuraten ist, einen mündlichen Vertrag abzuschließen, wenn nur zwei Personen anwesend sind und der Vertrag für mindestens eine der beiden Parteien von großer Bedeutung ist. Denn auch hier gilt: Recht haben und Recht bekommen sind oft zweierlei Paar Stiefel. So verbindlich der Vertrag rechtlich auch sein mag, im Ernstfall muss er auch nachgewiesen werden. „Zwei Augen“ reichen meistens nicht aus, wenn der (vermeintliche) Vertragspartner den mündlichen Vertrag bestreitet. Schriftlich fixierte Vereinbarungen hingegen bieten in der Regel eine ausreichend Beweiskraft (04.07.2024 ra)