Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 4:
Als Beschuldigter ist man verpflichtet, zu Vernehmungen der Polizei zu erscheinen und eine Aussage zu machen. Falsch: Man muss als Beschuldigter nicht bei der Polizei erscheinen und dort eine Aussage machen, natürlich erst recht nicht sich selbst belasten. Bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft (nicht der Polizei) sieht das anders aus: Dort ist es zumindest erforderlich, zu erscheinen. Selbstverständlich hat man aber auch dort das Recht zu schweigen. Man kann nur empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und zunächst einen sachkundigen Rechtsanwalt als Verteidiger mit seiner Vertretung zu beauftragen (27.06.2024 ra)