RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT INTERESSANT: Rechtsirrtümer…

Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 1:

Reklamieren kann man nur mit dem Kassenbon! Falsch: Auch wenn mancher Verkäufer sich dies wünschen würde, bei der Reklamation eines mangelhaften Kaufgegenstandes braucht man weder Kassenbon noch Originalverpackung oder Etikett. Denn anders als bei einem reinen Umtausch wegen Nichtgefallen, auf den sich ein Verkäufer übrigens nicht einlassen muss, handelt es sich bei der Reklamation des Kaufgegenstandes um einen Gewährleistungsanspruch, der einen Mangel der gekauften Sache voraussetzt. Ein Umtausch liegt hingegen vor, wenn einem Käufer die gekaufte Ware doch nicht gefällt oder nicht richtig passt. Ein derartiges Umtausch- oder Rückgaberecht räumen Geschäfte außerhalb von Fernabsatzverträgen ihren Kunden lediglich aus Kulanz ein, ein gesetzlicher Anspruch auf Widerruf oder Umtausch im Handel vor Ort gibt es nicht, auch wenn viele Händler ihren Kunden anbieten, binnen einer bestimmten Frist die Ware gegen eine andere umtauschen oder zurückgeben zu können. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, dürfen die Einzelheiten derartiger Abwicklungen von den Verkäufern vorgegeben werden, sodass man dann den Umtausch von der Vorlage des Kassenbons oder der Rückgabe der Originalverpackung abhängig machen kann. Ist die Ware hingegen mangelhaft, weist sie also einen rechtlich relevanten Sachmangel auf, besteht gegenüber dem Verkäufer ein Anspruch auf Gewährleistung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das erworbene Fernsehgerät nicht richtig funktioniert. Dann hat ein Käufer einen gesetzlichen verbrieften Anspruch auf sog. Nacherfüllung. Nacherfüllung heißt, dass man entweder die Reparatur oder den Tausch der Sache gegen einen mangelfreien Gegenstand verlangen kann. Ist eine Reparatur nicht möglich und ein Umtausch ausgeschlossen, weil das Gerät ausverkauft ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Das Gleiche gilt übrigens, wenn eine Reparatur mehrfach fehlgeschlagen ist. Sofern ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang auftritt, hat ein Käufer grundsätzlich gute Karten, denn er muss dann nicht beweisen, dass der Mangel bzw. die Mangelursache bereits bei Kauf vorgelegen hat. Vielmehr dreht sich die Beweislast um und der Verkäufer hat nachzuweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, der Fernseher also beispielsweise durch einen Sturz zu Bruch gegangen ist. Derartige Gewährleistungsansprüche sind nicht vom Vorhandensein eines Kassenbons abhängig. Auch kann nicht verlangt werden, dass die Originalverpackung oder Etiketten vorgelegt werden. Allerdings kann es bei größeren Geräten alleine schon aus praktischen Gründen sinnvoll sein, die Umverpackung zunächst aufzubewahren, was den Rücktransport zum Händler wesentlich erleichtert. Ohne Kassenbon kann sich allerdings ein Problem ergeben, man muss nämlich nachweisen können, dass der defekte Kaufgegenstand genau in dem Geschäft, wo gerügt wird, erworben wurde. Wenn der Verkäufer dies bestreitet, kann es schwierig werden. Allerdings kann man im Ernstfall den Kauf auch anderweitig beweisen, beispielsweise über die Abrechnung der Kreditkarte oder durch Zeugenbeweis. Allerdings dürfte dann ein Nachweis wesentlich schwieriger sein, als durch Vorlage des entsprechenden Kassenbons. Aufheben rechtfertigt sich also auf jeden Fall  (29.05.2024 ra)

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