RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT INTERESSANT: Kündigung wegen quietschender Liebesschaukel in der Wohnung!

Nach kurzer urlaubsbedingter Unterbrechung geht es heute weiter mit unseren Betrachtungen und Kommentierungen sicherlich interessanter oder manchmal auch lustiger gerichtlicher Entscheidungen: So hat ein Münchener Gericht beispielsweise entschieden, dass anhaltende nächtliche Lärmbelästigungen durch eine quietschende Liebesschaukel nicht mehr als sozial verträglich gelten und daher eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Der Mieter hatte über längere Zeit und bis in die späten Nachtstunden Lärm verursacht, der durch sexuelle Aktivitäten entstand. Was war geschehen? Der Mieter lebte seit 2009 in einem Appartement in München, das ihm von der Klägerin vermietet wurde. Im Mietvertrag war festgelegt, dass während der Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr die Ruhezeiten einzuhalten sind. Nun hatte der Mieter in seiner Wohnung allerdings ein Schaukelgestell aufgestellt, das an Ketten aufgehängt war. Seit Dezember 2012 kam es immer wieder zu Ruhestörungen. Die Schaukel, die laut den Angaben der Vermieterin alt war, wurde vom Mieter regelmäßig verwendet. An drei bis vier Abenden pro Woche klagte eine Nachbarin darüber, dass sie zwischen 22 Uhr und 3 Uhr nachts durch lautes Quietschen und andere störende Geräusche, die von fallenden oder verschobenen Gegenständen stammten, über Stunden hinweg gestört wurde. Die Vermieterin führte aus, dass der Mieter in dieser Zeit häufig laute und wiederholte Geräusche während der Nacht verursachte, die auf sexuelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Auch andere Hausbewohner hätten sich über den Lärm beschwert. Besonders in den Nächten des 10. und 11. Februar 2013 sei der Lärm so intensiv gewesen, dass die Nachbarn ihn als sehr belastend empfunden hätten. Zusätzlich habe eine Hausbewohnerin von weiteren Lärmbelästigungen durch Gespräche, Lachen, Türklingeln und das Kommen und Gehen von Besuchern im Zeitraum vom 13. Februar bis 19. März 2013 berichtet. Der Mieter wurde bereits am 23. Januar und am 6. Februar 2013 von der Vermieterin abgemahnt, mit der Aufforderung, die Lärmbelästigungen einzustellen, ansonsten drohe die Kündigung. Am 22. März 2013 erhielt er schließlich die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2013. Da der Mieter nicht auszog, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht München entschied (Urt. v. 27.01.2014, Az.: 417 C 17705/13) zugunsten der Vermieterin und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, da der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Die Benutzung der Schaukel habe maßgeblich zu den nächtlichen Ruhestörungen beigetragen. Solche Geräusche würden den normalen Gebrauch einer Wohnung überschreiten und seien daher weder von der Vermieterin noch von den anderen Mietern hinzunehmen (10.10.2024).

Schreibe einen Kommentar