Nachdem in einer Metzgerei in Bayern durch behördliche Kontrollen erhöhte Listerienwerte festgestellt wurden, entschieden die zuständigen Behörden, eine Warnung für sämtliche Wurstwaren des Betriebs auszusprechen, der später Insolvenzantrag stellte. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun klar, dass die Verantwortung hierfür nicht bei den Kontrolleuren lag. In dem Rechtsstreit über die öffentliche Warnung durch den Freistaat Bayern betonte der BGH, dass das Unternehmen eine aktive Mitwirkungspflicht gegenüber den Behörden gehabt habe, die Metzgerei hätte von sich aus auf gesundheitlich unbedenkliche Produkte hinweisen müssen und hob mit dieser Begründung ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Urt. v. 19.12.2024, Az. III ZR 24/23) auf. Bereits 2016 hatten Untersuchungen im Produkt „Wacholder-Wammerl“ wiederholt Listerienwerte oberhalb der zulässigen Grenzwerte festgestellt. Diese Bakterien sind besonders für Schwangere, Neugeborene und immungeschwächte Personen gefährlich. Allein zwischen 2012 und 2016 waren in Süddeutschland rund 80 Menschen an Listeriose erkrankt, von denen acht verstarben. Aufgrund dieser Erkenntnisse sahen die bayerischen Behörden dann Handlungsbedarf und entschieden, die Öffentlichkeit zu warnen. Ein Eilantrag der Metzgerei gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Ende Mai informierte das Verbraucherschutzministerium die Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken durch sämtliche Wurst- und Schinkenprodukte des Unternehmens, was zu einem Rückruf der Ware sowie zur Einstellung der Produktion führte. In der Folge meldete das Unternehmen Insolvenz an und der Insolvenzverwalter klagte daraufhin gegen den Freistaat Bayern auf Schadenersatz in Höhe von rund 11 Millionen Euro wegen einer angeblichen Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB). Er argumentierte, dass zumindest Teile der Produkte von der Warnung hätten ausgenommen werden müssen. Insbesondere pasteurisierte oder vor dem Verzehr zu erhitzende Waren seien unbedenklich gewesen. Das OLG München hatte ihm daraufhin in Teilen der Klage Recht gegeben. Diese Entscheidung wurde nun jedoch vom BGH teilweise aufgehoben. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, ohne konkrete Hinweise eigenständig nach Informationen über pasteurisierte Produkte zu suchen. Was ein Amtsträger trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennen könne, müsse auch nicht berücksichtigt werden. Das OLG hatte festgestellt, dass bei behördlichen Kontrollen seit 2011 keine Hinweise auf eine Nachpasteurisierung von Produkten entdeckt worden waren. Zudem hätten weder der damalige Geschäftsführer der Metzgerei noch seine Mitarbeiter diese Information von sich aus weitergegeben. Weiter kritisierte der BGH, dass das OLG München die Anforderungen an die Behörde zu hoch angesetzt habe. Die Pflicht, auf unbedenkliche Produkte hinzuweisen, habe bei der Metzgerei selbst gelegen, da die Nachpasteurisierung ein interner Vorgang sei, der den Behörden nicht automatisch bekannt sein könne. Allerdings verwies der BGH den Fall zurück an das OLG München. Der Insolvenzverwalter hatte behauptet, dass einige Behördenmitarbeiter über die Pasteurisierung informiert gewesen seien. Diese Zeugenaussagen waren bisher nicht berücksichtigt worden. Es müsse geprüft werden, ob daraus Hinweise auf ein fahrlässiges Verhalten von Amtsträgern abgeleitet werden könnten. Das OLG München muss den Fall deshalb erneut verhandeln (06.03.2025 ra).