Am 31. Oktober ist es wieder soweit: Halloween, die gruseligste Nacht des Jahres, bringt kleine Hexen, Vampire und Gespenster auf die Straßen. Dieser Feiertag, der ursprünglich aus den USA stammt, hat seine Wurzeln in All Hallows’ Eve, dem Vorabend von Allerheiligen. Eine der beliebten Traditionen ist das Verkleiden von Kindern, die von Tür zu Tür ziehen und um Süßigkeiten bitten – bekannt als „Trick or Treat“, in Deutschland oft als „Süßes oder Saures“ bezeichnet. Wenn die Nachbarn keine Leckereien geben, müssen sie mitunter auch mit Streichen rechnen. Dabei sind vor allem Jugendliche manchmal recht kreativ mit ihren Scherzen, was jedoch schnell in strafbare Handlungen umschlagen kann. Klingelstreiche sind an Halloween zwar ärgerlich, aber rechtlich in der Regel eher unproblematisch. Die Grenze wird jedoch überschritten, wenn es zu Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar zu Körperverletzungen (§ 223 ff. StGB) kommt. Zahnpasta unter der Türklinke mag manchem harmlos erscheinen, aber Graffiti auf fremden Gegenständen ist ein ernstes Vergehen. Die Faustformel bei Sachbeschädigung lautet, dass jede dauerhafte Schädigung, die finanziellen Verlust mit sich bringt, zu Schadensersatzforderungen führen kann. Schaden, wie etwa ein nicht entfernbares oder nur unter Kosten zu entfernendes Graffiti, überschreitet diese Grenze auf jeden Fall. Während das Aufbringen von Zahnpasta oder das Einwickeln von Autos mit Toilettenpapier ärgerlich, aber wohl nicht zwiangsläufig strafbar sein dürfte, sieht das bei Vandalismus anders aus. Wenn Nachbarn am 1. November fragen, wer für die Schäden aufkommt, ist die Antwort nicht ganz einfach. Es hängt vom Alter des Übeltäters ab. Kinder sind ab sieben Jahren grundsätzlich deliktfähig (§ 828 BGB), was bedeutet, dass sie ab diesem Alter für ihre Taten verantwortlich gemacht werden können. Ob sie tat-sächlich zur Verantwortung gezogen werden, hängt von ihrer geistigen Reife und den Umständen ab. Wenn ein Kind nicht haftbar gemacht werden kann, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass niemand für die Schäden verantwortlich ist. Eltern können unter Umständen für die Taten ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Diese Pflicht variiert je nach Alter der Kinder – Schulkinder dürfen nach geltender Rechtsprechung in der Regel ohne Beaufsichtigung spielen, auch an Halloween. Anders sieht es in strafrechtlicher Hinsicht aus: Nach § 19 StGB sind Jugendliche „schuldunfähig“, wenn sie noch keine 14 Jahre alt sind. Im Alter zwischen 14 bis 17 Jahren sind sie nur in Teilen strafmündig, es gilt das Jugendstrafrecht. Voll strafmündig ist man ab dem 18. Lebensjahr. An Halloween finden schließlich an vielen Orten Partys statt. Jugendliche, die aus dem Alter des Verkleidens herausgewachsen sind, wollen oft die ganze Nacht feiern. Dabei gibt es jedoch rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere das Jugendschutzgesetz, was vielerorts nicht berücksichtigt wird (31.10.2024).