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Ostern und Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer freuen sich schon auf die bevorstehenden Osterfeiertage. Doch Ostern löst nicht nur Freude sondern bei vielen Berufsgruppen auch Stress aus: Ärzte, Polizeibeamte, Kellner, Pfleger und viele andere mehr müssen über das Osterwochenende arbeiten. Da stellt sich dann zwangsläufig einmal die Frage, wie eigentlich die gesetzliche Regelung bezüglich der Osterfeiertage aussieht: Karfreitag und Ostermontag sind gesetzlich festgelegte Feiertage, die für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei sind. Allerdings sind in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen auch diverse Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot festgelegt, beispielsweise im Bereich des Sicherheits- oder des Gesundheitswesens. Hier muss – natürlich möchte man beinahe sagen – auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein. Gesetzlich gibt es übrigens grundsätzlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge, lediglich für geleistete Nachtarbeit an solchen Tagen wird ein Aufschlag gewährt. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen arbeitenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Zu beachten ist weiter, dass in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Regelung sondern eine individual-vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt. Und in einem Vertrag wiederum ist sehr häufig das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt. Vielen Arbeitnehmer ist egal, ob es sich beim Ostersonntag nun um einen Sonn- oder einen Feiertag handelt. So ganz gleichgültig ist dies aber nicht für Arbeitnehmer, die auch am Ostersonntag arbeiten müssen. Es gibt nämlich in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen, weswegen sich auch das Bundesarbeitsgericht bereits mit diesem Themenkreis beschäftigen musste und dabei festlegte, dass der Ostersonntag in 15 Bundesländern kein Feiertag ist und deshalb eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen wurde, die über mehrere Jahre hinweg von ihrem Arbeitgeber für die Arbeit am Ostersonntag den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175% erhalten hatten. Da im Jahr 2007 dann plötzlich nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75% auf dem Lohnzettel stand, zogen die Arbeitnehmer vor Gericht und trugen dabei vor, dass Oster- und Pfingstsonntage in der christlichen Welt Feiertage seien, was die Vorinstanz bestätigte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht dann allerdings feststellte (Urt. v. 17.03.2010, Az.: 5 AZR 317/09). Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt, was übrigens auch für den Pfingstsonntag gilt. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Verteilung des Urlaubs grundsätzlich zwar nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Gleichwohl ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet, Betriebsferien anzuordnen. Dabei sollte aber generell darauf geachtet werden, dass diese „Zwangspause“ in den Schulferien liegt, sodass eine Benachteiligung von Eltern vermieden wird. Weiter sollte der Arbeitgeber die auf diesem Weg verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb schließlich einen Personal- oder Betriebsrat, darf der Arbeitgeber nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss deren Zustimmung einholen. So, und nun wünschen wir Ihnen frohe Osterfeiertage (18.04.19 ra).

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