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Alkoholkontrolle auf Privatparkplatz möglich?

Ein Gericht darf auch das Ergebnis einer auf einem privaten Parkplatz durchgeführten Alkoholkontrolle zu Lasten des betroffenen Autofahrers verwerten. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Was war geschehen? Ein Autofahrer bog spät in der Nacht mit seinem Auto von der Straße her kommend auf sein Grundstück ein, wo er nach einer etwas längeren Einfahrt schließlich auf seinen Parkplatz steuerte und den Wagen abstellte. Unglücklicherweise war ihm die Polizei mit einem Streifen­wagen gefolgt und forderte den Betroffenen auf, einem Atem­alkohol­test zuzustimmen, womit der Autofahrer einverstanden war. Nachdem der Test positiv ausfiel wurde anschließend auf der Wache ein Wert von etwa 0,75 o/oo fest­gestellt. Das wiederum schien dem Unglücklichen nicht nachvollziehbar, er sagte vor Gericht aus, dass er beim Essen nur Weinschorle getrunken und sich nicht beeinträchtigt gefühlt habe. Weiter war er der Auffassung, dass die Ergebnisse der auf seinem Grundstück vorgenommenen Verkehrs­kontrolle vor Gericht nicht verwertet werden dürften. Das sah das AG München nun allerdings anders (Beschluss vom 07.09.2018 – Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18) . Unerheblich sei, so das GeRicht, ob die allgemeine Verkehrs­kontrolle ohne konkreten Verdacht habe stattfinden dürfen oder nicht, da selbst dann, wenn man hiervon nicht ausgehen dürfe, die Beamten wegen des dort ermittelten Tat­verdachts die nötigen Maßnahmen hätten einleiten dürfen, sodass das Handeln der Beamten also korrekt gewesen sei. Der Mann sei schließlich zuvor auf öffentlichen Straßen gefahren und die Beamten hätten deshalb abwarten dürfen, um die Verkehrs­kontrolle dann durchzuführen, nachdem der Mann sein Ziel erreicht hatte. Deshalb hat das Gericht entschieden, dass Ordnungs­widrigkeiten auch dann verfolgt werden dürfen, wenn sie erst auf privatem Grund fest­gestellt werden. Der Betroffene wurde zu EUR 500,00 Geldbuße und einem ein­monatigem Fahrverbot verurteilt (04.04.19 ra).

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