RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Online-Käufe Minderjähriger – Wer haftet?

Heute einmal auf Wunsch mehrerer Mandanten ein Beitrag, der etwas umfangreicher ausgefallen ist. Denn nicht erst seit Corona gilt: Online-Bestellungen und Online-Käufe durch Kinder und Jugendliche haben massiv zugenommen. Was ist also zu tun, wenn ein Kind online Verträge abschließt? Zunächst einmal: Minderjährige Kinder sind nicht geschäftsfähig bzw. nur beschränkt geschäftsfähig, sodass grundsätzlich Bestellungen Minderjähriger, die ohne die Erlaubnis der Eltern ausgelöst werden, „unwirksam“ sind. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Wenn den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann, kommt man relativ unproblematisch aus den ungewollten Verträgen wieder heraus. Aufwand wird gleichwohl ausgelöst. Deshalb sollten Eltern ihren minderjährigen Kindern die Risiken des Surfens, Chattens, des Spielens und Bestellens über das Internet klar und unmissverständlich erklären. Was auch Eltern wissen sollten: Als Verbraucher hat man nach Erhalt der über das Internet bezogenen Sendung mindestens 14 Tage Zeit, um die Bestellung zu widerrufen. In der Regel muss eine Rücksendung nicht in der Originalverpackung erfolgen und auch bereits ausgepackte Artikel können grundsätzlich zurückgeschickt werden. Wenn es dann doch einmal „passiert“ ist, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit eines Online-Geschäfts, da erfahrungsgemäß die wenigsten Online-Händler das Alter ihrer Kunden überprüfen. Uneingeschränkt geschäftsfähig sind grundsätzlich volljährige Kunden, die über 18 Jahre alt sind. Im Übrigen entspricht die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen im Internet der Geschäftsfähigkeit im normalen Handel, sodass Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig sind und jeder Vertrag, den sie selbst abschließen, unwirksam ist. Zwischen 7 und 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche nur beschränkt geschäftsfähig. Sie können dann mit Zustimmung der Eltern Verträge abschließen, wobei diese Erlaubnis vor Vertragsabschluss erteilt oder nachträglich der Vertrag genehmigt werden kann. Natürlich können Eltern aber auch nachträglich erklären, dass die Zustimmung verweigert wird. Eine Ausnahme hierzu bildet der recht bekannte „Taschengeldparagraph“, § 110 BGB, der für Geschäfte gilt, die beschränkt Geschäftsfähige mit Geld tätigen, das ihnen die Eltern genau zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen haben. Es muss sich nicht zwingend um Taschengeld handeln. Ein solcher Vertrag wird gültig, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin bleibt er „schwebend unwirksam“. Bestellt hingegen ein Jugendlicher etwas, das er nicht selbst bezahlen kann, kann man gegen die Rechnung einschreiten, sie fällt nicht unter den Taschengeldparagraphen. Dies gilt auch für jegliche Art von Ratenverträgen, Kredite, Abos oder Handyverträge mit wiederkehrenden Zahlungen. Bei Verträgen ohne Kenntnis der Eltern ist es meist ausreichend, wenn dem Online-Händler oder Unternehmen gegenüber schriftlich erklärt wird, dass man als Erziehungsberechtigter die Genehmigung verweigert. Wurde die bestellte Ware bereits ausgepackt, ist auch noch lange nicht alles verloren. Allerdings muss man dann umgehend dem Online-Händler oder Unternehmen gegenüber erklären, dass das Kind noch nicht volljährig ist und – siehe oben – die Erziehungsberechtigten die Genehmigung der Bestellung oder des Kaufs verweigern. Alternativ oder parallel hierzu ist es vor Ablauf der 14-Tages-Frist möglich, von dem 14-tägigen Widerrufsrecht bei Online-Käufen Gebrauch zu machen. Der Kaufgegenstand muss dann auch unverzüglich zurückgesandt werden. Dabei ist gut zu wissen, dass Ware grundsätzlich auch ohne Originalverpackung zurückgesendet werden kann. Ausnahme hiervon bilden u.a. versiegelte CDs, DVDs oder ähnliche Waren. Eine einfache Klarsichtfolie gilt übrigens nicht als Siegel. Wenn Minderjährige online spielen oder kostenpflichtige Apps herunterladen, kann dies schnell zur Kostenfalle werden. Auch insoweit sollten Eltern ihre Kinder sensibilisieren, bevor Ärger ausgelöst wird. Ob mit Absicht oder unabsichtlich: Abos und In-Game-Käufe können schnell extreme Kosten und einen beachtlichen Aufwand auslösen. Wir wissen, wovon wir reden! Problem bei derartigen Geschäften ist sehr häufig, dass häufig nur kleingedruckte oder gar keine Informationen zu finden sind, ob ein Spiel In-Game-Käufe enthält oder nicht. Zwar können derartige Käufe durch Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern rechtlich unwirksam sein; trotzdem lehnen viele Spieleanbieter eine Rückerstattung ab und es wird professionelle anwaltliche Hilfe benötigt. Sicher ist sicher: Um Kinder und die Familie vor unangenehmen Risiken im Internet zu schützen, gibt es mehrere Möglichkeiten, von denen Gebrauch gemacht werden sollte. Grundsätzlich gilt: Achten Sie auf Ihre Accounts. Wenn Kinder und Jugendliche dieselben Geräte benutzen, sollte man sich immer ausloggen, bevor Kinder surfen dürfen. Und Kinder wiederum sollten einen eigenen Zugang haben, in dem spezielle Sicherheitseinstellungen für Kinder im Browser aktiviert sind. Viele beliebte Dienste verfügen über entsprechende Sicherheitseinstellungen, die man unbedingt nutzen sollte. Auch eine Codesperre oder Passwortabfrage bei Einkäufen sollte aktiviert werden. Weiter empfiehlt es sich, an allen Geräten die Möglichkeit zu sog. 1-Click-Bestellungen zu deaktivieren. Wichtige Zahlungsinformationen sind somit nicht jederzeit und schnell verfügbar. Ein guter Schutz vor ungewollten Käufen, Abos und Abbuchungen bildet eine Drittanbietersperre, die über den Mobilfunkanbieter eingerichtet werden kann. Damit blockiert der Kontoinhaber den Abrechnungsweg unbekannter Abo-Betreiber über die Handyrechnung und „unfreiwillige“ Abbuchungen sind so nicht mehr möglich. Die Sperre kann per Brief, E-Mail oder über das Kundenportal des Mobilfunkanbieters beantragt werden. Übrigens: Kreditkarte und Passwörter für Zahlungen sollten grundsätzlich nicht offen herumliegen. Gerade für Kinder ist die Versuchung groß, diese für Bestellungen zu nutzen (11.06.2021 ra).