RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Narri, narro – Recht und Fasnet…

Mit dem „Schmotzigen Dunschtig“ haben am gestrigen Donnerstag auch im Bereich unserer schwäbisch-alemannischen Fasnet die närrischen Tage unaufhaltsam Fahrt aufgenommen. Wir wollen die Gelegenheit nutzen und uns der Frage widmen, ob während der närrischen Tage das üblicherweise geltende Recht eigentlich voll oder nur noch eingeschränkt Anwendung findet. Der interessierte Leser unserer Beiträge weiß es längst: Grundsätzlich gelten natürlich Bundes- und Landesgesetze uneingeschränkt auch während der Fasnettage. Teilweise sind Ordnungshüter jedoch etwas großzügiger und die Rechtsprechung akzeptiert in gewissen Grenzen, die „närrischen Tage“ angemessen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Aber auch wenn die Gesetzeshüter in diesen Tagen ab und an ein Auge zudrücken, sollte man sich nicht darauf verlassen, bei allen Vergehen straffrei auszugehen, nicht alles, was Spaß macht, ist erlaubt und der Grat zwischen Spaß und Ernst ist manchmal sehr schmal. Beginnen wir beim Arbeitsrecht: Rosenmontag und Fasnetsdienstag sind natürlich keine gesetzlichen Feiertage, deshalb besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub an diesen Tagen. Nur dann, wenn der Arbeitgeber jedes Jahr faschingsfrei gegeben hat, kann eine sog. „betriebliche Übung“ bestehen und die Angestellten dürfen auch in Zukunft mit einer Arbeitsbefreiung rechnen. Strafrecht: Krawatten abschneiden mag zur sog. „Altweiberfastnacht“ gehören, doch nicht unbedingt in jedes Büro. Ob man beim Halbieren der Chef-Krawatte mit Strafe rechnen muss, ist eine regionale Frage. In Bayern beispielsweise oder in Schleswig-Holstein sollte man auf jeden Fall die Finger besser vom Business-Schlips lassen, denn das Krawatten abschneiden stellt grundsätzlich – bundesweit – eine strafbare Sachbeschädigung dar. Doch auch Zivilrecht kann tangiert sein: Sofern der Träger der Krawatte dem Abschneiden zuvor nämlich nicht zugestimmt hat, liegt darüber hinaus eine Eigentumsverletzung vor, die grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Einverständnis kann nur dann in engen Grenzen unterstellt werden, wenn sich der Schlipsträger selbst mitten im Karnevalstreiben befindet, er mitfeiert und weiß, dass dieser Brauch an Karneval recht verbreitet ist. Doch auch der Besuch eines Fasnetumzugs kann böse Überraschungen nach sich ziehen, beachten Sie bitte: Der Veranstalter muss nicht für jeden Schaden einstehen. Wer im Karneval eine Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum besucht, muss – so das Oberlandesgericht Köln – auch damit rechnen, dass Getränke auf den Boden geraten, die dann wiederum eine Rutschgefahr darstellen (Az.: 19 U 7/02). Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr können nicht vermieden werden, gleiches gilt für fliegende „Kamellen“ und Lärm: Für ausgeschlagene Zähne (Landgericht Trier: Az.: 1 S 159/94), Kopfschmerzen nach umherfliegenden Bonbons (Amtsgericht Aachen: Az.: 13 C 250/05), ein Knalltrauma wegen des Abfeuerns einer Kamellenkanone oder einen Tinnitus durch laute Musik (Landgericht Trier: Az.: 1 S 18/01) haftet der Veranstalter eines Umzugs jedenfalls nicht. Zuschauer willigen vielmehr stillschweigend in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wer anderen allerdings einen Schaden zufügt, etwa aus Versehen Getränke auf einem teuren Kostüm verschüttet oder mit der Zigarette ein Loch in einen Mantel brennt, kann grundsätzlich belangt werden und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftpflichtversicherung ist in diesen Tagen deshalb sicherlich viel wert, tritt aber andererseits natürlich nur bei fahrlässig herbeigeführten Schäden ein. Verwaltungsrecht: Vom „Schmotzigen Dunschtig“ bis Aschermittwoch herrscht in vielen Städten Ausnahmezustand, da drückt auch der Gesetzgeber ab und zu ein Auge zu und „lockert“ das Immissionsschutzgesetz. Dort ist grundsätzlich geregelt, dass ab 22 Uhr Ruhe herrschen sollte. Doch das Amtsgericht Köln hat geurteilt, dass Anwohner in der Karnevalszeit Lärmbelästigungen durch lautes Feiern sogar nach 22 Uhr akzeptieren müssen, zumindest in Karnevalshochburgen (AG Köln, Az.: 532 OWi 183/96; VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99). Führerscheinrecht: Nicht in jedem Fall sind Ordnungshüter allerdings tolerant: Alkohol am Steuer ist ein absolutes Tabu, ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Wer mit 0,5 o/oo oder mehr am Steuer erwischt wird, muss mit mindestens € 500,00 Bußgeld, Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot rechnen. Ganz zu schweigen von einem Führerscheinentzug, der in der Regel mit einer mindestens 6-monatigen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einhergeht. Wer sich betrunken ans Steuer setzt riskiert auch, den Führerschein sowie den Versicherungsschutz des Kaskoversicherers zu verlieren. Einschränkungen können sich im Einzelfall bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ergeben, was bei auffälliger Fahrweise oder einem Unfall Konsequenzen nach sich zieht. Wer sich als echter Narr nur kostümiert zum Umzug begibt, sollte bei der Fahrt am Steuer des eigenen Autos keine Gesichtsmaske tragen. Denn nicht nur das alkoholisierte Fahren kann Konsequenzen nach sich ziehen, schränkt ein Kostüm oder eine Gesichtsmaske die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit des Fahrers ein, erhöht dies die Unfallgefahr. Führt dies wiederum zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit zumindest ein teilweiser Verlust des Kaskoschutzes in der Kfz-Versicherung. Nachdem Sie nun aber wissen, worauf Sie alles achten müssen, kann ja nichts mehr schief gehen und wir wünschen Ihnen eine „glückselige Fasnet“! (21.02.2020 ra)