RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Na, haben Sie Lust auf ein kleines Quiz?

Der geneigte Leser unserer Homepage wird es längst schon wissen: Der Donnerstag ist in aller Regel der Tag, an dem wir unsere Rubik „Aktuelles“ auf den neuesten Stand bringen. Heute bieten wir Ihnen einmal ein kleines Quiz zum Thema „Straßenverkehrsrecht“ an. Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?

Frage 1: Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
Frage 2: Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
Frage 3: Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
Frage 4: Und ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
Frage 5: An defekten Parkautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
Frage 6: Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
Frage 7: Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?
Wollen wir heute mit der Beantwortung unserer ersten Frage beginnen:

Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?

Mancher wird sich verwundert die Augen reiben: Denn es ist gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels, Gummistiefeln oder barfuß…  Auto fahren ist grundsätzlich mit jedem Schuhwerk gestattet, gesetzliche Verbote gibt es (noch) nicht. Daher sollte es auch anlässlich einer Verkehrskontrolle keine Probleme oder gar ein Bußgeld geben. Allerdings muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs in der Lage sein, im Straßenverkehr angemessen und sicher zu reagieren. Ereignet sich ein Unfall, der auf das beschriebene Schuhwerk zurückzuführen ist, kann es unter Umständen zu einer Ahndung wegen der Verletzung einer Sorgfaltspflicht kommen (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06), darüber hinaus sind dann auch erhebliche Probleme mit der Kfz-Versicherung vorprogrammiert (01.07.2021 ra).