Wenn bei einem Verkehrsunfall Menschen ums Leben kommen oder schwer verletzt werden, führt kein Weg daran vorbei: In diesem Fall muss die Polizei verständigt werden! Kommt es hingegen nur zu leichten Verletzungen oder Blechschäden, können die Verletzten in der Regel selbst entscheiden, ob sie die Polizei hinzuziehen möchten oder nicht. Auf jeden Fall gilt aber: Ob es Verletzte gegeben hat oder „nur“ Blech verbogen wurde – wenn einer der Unfallbeteiligten nach dem Unfall die Polizei rufen möchte, steht ihm das frei und er kann dies auch in jedem Fall tun. In diesem Fall müssen die anderen Beteiligten dann warten, bis die Polizeibeamten da sind, was in manchen Fällen auch etwas dauern kann. Die Polizeibeamten nehmen den Unfall und alle notwendigen Informationen auf, was die spätere Unfallabwicklung teilweise erheblich vereinfacht. In manchen Fällen muss die Polizei alarmiert werden, was beispielsweise bei allen Unfällen gilt, in denen eine der beiden Parteien nicht vor Ort ist. Dies dürfte insbesondere bei einem Auffahrunfall auf ein geparktes Auto gelten. Der Unfallversucher muss dann zunächst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten gewartet haben und dann anschließend ggf. die Polizei verständigen. Welche Zeit übrigens angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an. Bei einem Auffahrunfall am Samstagvormittag auf dem Supermarktparkplatz kann (muss aber nicht!) schon eine halbe Stunde ausreichen, während es nachts auf einer Dorfstraße schon deutlich mehr sein dürfte. Auch bei einem Unfall mit Fahrerflucht sollte die Polizei informiert werden, dies bereits deshalb, um so die Chancen zu erhöhen, den verantwortlichen Kraftfahrzeugführer zu ermitteln, was wiederum deutlich die Möglichkeit steigert, später Schadensersatz vom Unfallverursacher bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu erhalten (18.11.2021 ra).