Bereits im Jahr 2002 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass es gegen ein gemeinsames elterliches Sorgerecht spricht, wenn der von der Mutter getrenntlebende Vater sein Desinteresse an den gemeinsamen Kindern u.a. dadurch zum Ausdruck bringt, dass er ihnen keine Weihnachtsgeschenke zukommen lässt (OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2002, Az.: 10 UF 743/01). Ob das heute noch immer so gilt? Was meinen Sie? Die Eltern lebten getrennt voneinander und stritten sich, wie so oft, über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder. Nun beantragte die Mutter das alleinige Sorgerecht und führte gegenüber dem Gericht aus, dass die beiden Elternteile nicht in der Lage seien, sich über die Belange der Kinder zu verständigen. Mit der Begründung, dass es in der Vergangenheit keinerlei Probleme mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts gegeben habe, wies das Amtsgericht den Antrag zurück. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum OLG Dresden ein und bekam Recht. Das Gericht wies in seinen Entscheidungsgründen u.a. darauf hin, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohle der Kinder am besten entspreche, weil die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und Bereitschaft aufbringen würden, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren. Zur Begründung führte das Gericht ergänzend aus, dass für dieses Ergebnis auch spreche, dass Mutter und Vater der Kinder seit ihrer Trennung nur zweimal miteinander telefoniert hätten. Der Antragsgegner zeige keinerlei Interesse an den gemeinsamen Kindern und nehme an deren Entwicklung nicht teil. Als besonders schwerwiegend bezeichnete das Gericht den Umstand, dass der Vater seinen Kindern auch keine Geschenke zukommen lasse. So erkundige er sich nach den Angaben der Kinder nicht einmal nach ihren Sorgen und unternehme auch nichts mit ihnen. Er bereite ihnen keine Freude und mache den Kindern zu Weihnachten noch nicht einmal Geschenke. Auch die Ausübung des Umgangs gestalte sich schwierig, da der Vater auch seinen Haushalt nicht nach den Bedürfnissen der Kinder eingerichtet habe. Deshalb kam das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass der Antragsgegner sein Verhalten auch in der Zukunft wohl nicht ändern werde, man könne es aufgrund der fehlenden Kommunikationsbereitschaft des Antragsgegners nicht bei der gemeinsamen Sorge belassen, zumal der ehrenwerte Vater bislang auch keinen Kindesunterhalt geleistet habe (22.12.2022 ra).