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Kein Schmerzensgeld für Kindergartenkind bei Quarantäneanordnung

Die „Corona-Krise“ hat es belegt, eine häusliche Quarantäne kann gerade für Kinder psychisch sehr belastend sein. Das Landgericht (LG) Köln hat nun allerdings entschieden, dass eine Dreijährige, die wegen eines Corona-Falles in ihrer Kindergartengruppe in Quarantäne musste, kein Schmerzensgeld erhält. Das Gericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld für ein Kindergartenkind, das im März 2021 für 12 Tage in häusliche Quarantäne musste, abgewiesen und darauf hingewiesen, dass das Kölner Gesundheitsamt bei dem Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht habe (Urteil vom 26.10.2021, Az. 5 O 117/21). Was war geschehen? Nun das Gesundheitsamt hatte u.a. auch gegenüber der drei Jahre alte Klägerin, die im Prozess durch ihre Eltern vertreten wurde, im März 2021 eine 12-tägige häusliche Quarantäne angeordnet. Anlass hierfür war der positive Corona-Test eines anderen Kindergartenkindes aus der Kindergartengruppe, eine Verkürzung der Quarantäne durch einen negativen Test war nicht möglich. Dies wiederum hatte die Eltern des Kindes auf den Plan gerufen, die im Prozess behaupteten, dass ihre Tochter durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten habe, sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Dadurch bestünde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, sodass ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 3.000,00 angemessen sei. Das LG Köln wies diese Klage nun ab und wies die Klägerin darauf hin, dass eine Amtspflichtverletzung des Gesundheitsamtes ausscheide, da die Quarantäneanordnung auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe. Die Voraussetzungen für den Erlass hätten auch vorgelegen und es seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere habe sich die Stadt Köln bei der Quarantäneanordnung auch an die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) gehalten und die Klägerin sei zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden. Wegen der beengten Raum- bzw. der schwer zu überblickenden Kontaktsituation sei das Kind eine sog. „enge Kontaktperson\“ der infizierten Person gewesen, sodass unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen und auch keine Besucher empfangen zu dürfen, schwerwiegend aber noch angemessen gewesen sei. Zudem sei ein Anspruch auch ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen sei (16.12.2021 ra).