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Ist \“Scheibenwischerwerbung\“ eigentlich erlaubt?

Grundsätzlich hat auch Werbung Grenzen. Mittlerweile werden auch immer häufiger Werbebotschaften am Auto hinterlassen. Geworben wird für Autoersatzteile, für Kosmetik- oder Fitness-Studios und Dienstleistungen aller Art. Auch Gebrauchtwagenaufkäufer greifen immer häufiger auf diese Kontaktaufnahmemöglichkeit zurück, wobei die Werbeformate von der Visitenkarte mit Werbebotschaft über Flyer bis hin zum umfangreichen Prospekt gehen. Ob ein derartiges Anbringen von Werbematerial an Scheibenwischern von Autos eine unzumutbare Belästigung darstellt, da die Werbung ja entsorgt werden muss, ist umstritten. Nur dann, wenn der Halter des Fahrzeugs deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Scheibenwischerwerbung wünscht, wäre die Reklame eindeutig unzulässig. Doch wer macht das schon? Wenn ein „Kärtchen“ hinter den Scheibenwischer gesteckt wird, gehen die Werber davon aus, dass man dort in der Regel wichtige Mitteilungen findet, etwa einen „Strafzettel“ oder eine Nachricht über eine Beschädigung des Fahrzeugs. Besonders ärgerlich ist es natürlich, wenn die Werbung erst nach Tagen bei Wind und Wetter entdeckt wird und ohne größeren Aufwand gar nicht mehr entfernt werden kann. In der Rechtsprechung deutet sich langsam seit Geltung des § 7 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG – unzumutbare Belästigungen) eine Trendwende an, die sich aber noch nicht vollständig durchgesetzt zu haben scheint: Scheibenwischerwerbung soll, so Teile der Rechtsprechung, belästigende Werbung und damit unzulässig sein.  Ein Wettbewerber des jeweiligen Werbetreibenden kann demnach derartige unlautere Werbung mit den üblichen Mitteln der Abmahnung oder gar einer einstweiligen Verfügung unterbinden. Auch die juristische Literatur widmet sich mehr und mehr der Problematik. In einem lesenswerten Aufsatz kommt beispielsweise ein Autor zu dem (für ihn) klaren Ergebnis: Scheibenwischerwerbung ist unzulässige belästigende Werbung nach § 7 UWG. Dies gilt auch für Variationen wie Visitenkarten am Seitenfenster oder „Geschenkbeutel” über dem Außenspiegel. Auch Flyer oder Aufkleber am Fahrrad stellen belästigende Werbung dar. Drei Momente fließen dabei in die rechtliche Beurteilung ein: Störung des Besitzes an der betroffenen Sache, Aufdrängen einer Entsorgungsnotwendigkeit sowie Potenzial einer Beschädigung der betroffenen Sache. Schade ist, dass man als Verbraucher nicht aus den Regelungen des Wettbewerbsrechts vorgehen kann. Dieses Recht steht grundsätzlich nur Mitbewerber zu. Allerdings kann man sich auch an eine Verbraucherzentrale wenden und auf derartige Verstöße aufmerksam machen. Übrigens: Die Nutzung einer öffentlichen Straße ist nur im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig. Gemeingebrauch wiederum ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Straßenverkehr. Dementsprechend liegt kein Gemeingebrauch mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Deshalb ist die Befestigung von Visitenkarten, Flyern oder Prospekten zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos eigentlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Der Händler oder der professionelle Verteiler muss also eine kostenpflichtige Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde beantragen, bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder (so: OLG Düsseldorf, Az.: IV-4 RBs 25/10). Zumindest bei Gebrauchtwagenhändlern, die Fahrzeuge per Flyer aufkaufen wollen, bleibt es aber zumeist nur bei der Drohung, da der Ermittlungsaufwand in der Regel sehr hoch ist. Händler arbeiten zumeist mit billigen Prepaid-Handykarten, die auf den Flyern aufgedruckten Rufnummern können in der Regel deshalb nicht beweissicher ermittelt werden. Erfolgversprechend ist eine Ahndung nur dann, wenn der Verteiler „auf frischer Tat“ erwischt wird. Dann trifft es aber meist nur den kleinen Verteiler vor Ort und nicht den Autohändler, der ja nicht selbst tätig geworden ist und sich zumeist entlasten kann (08.04.2021 ra).