Der Kostenvoranschlag wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als sog. \“Kostenanschlag\“ recht stiefmütterlich und nur sehr knapp behandelt, obwohl er in der Praxis häufig vorkommt und wichtige Rechtsfolgen für Auftraggeber und Auftragnehmer entfaltet. Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung fest. Kunden möchten in aller Regel auf der Grundlage dieser Aufstellung die zu erwartenden Kosten genauer einschätzen und verschiedene Anbieter miteinander vergleichen können. Unterscheiden muss man zunächst zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag. Beim verbindlichen Kostenanschlag ist der Werkunternehmer an dessen Inhalt gebunden, klar deshalb, dass diese Art eines Kostenanschlags in der Praxis eher selten vorkommt. Beim unverbindlichen Voranschlag hingegen will sich der potentielle Auftragnehmer gerade nicht binden und gibt auch nur die „ungefähren Kosten“ an. Für Unternehmer empfiehlt es sich, bereits bei Abgabe eines Kostenvoranschlags deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass kein fester Endpreis wie beim Pauschalpreisvertrag gemeint ist, beispielsweise durch den Hinweis: \“Dieser Kostenvoranschlag ist unverbindlich.\“ Weiter sollten alle Preise auch mit „ca.“-Angaben versehen werden. Wenn ein (unverbindlicher) Kostenvoranschlag Vertragsgrundlage und damit dem Grunde nach auch bindend wird, ist der Unternehmer gleichwohl nicht unbedingt an den von ihm genannten Endpreis gebunden. Da ein unverbindlicher Kostenvoranschlag nur eine Kostenschätzung darstellt, muss eine Überschreitung in einem bestimmten Rahmen hingenommen werden, wobei der Unternehmer aber nicht das Recht hat, den Kostenvoranschlag in beliebiger Höhe zu überschreiten. Dem Gesetz kann insoweit keine eindeutige Antwort entnommen werden, die Rechtsprechung geht aber, je nach Einzelfall und Vertragstyp, von wesentlichen Überschreitungen des Kostenvoranschlags bei Werten von 10 bis 25% aus. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je leichter das Vorhaben zu überblicken und zu kalkulieren ist. Unsicherheiten sind aber geradezu vorprogrammiert. Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Frage, ob die Fertigung eines Kostenvoranschlags zu vergüten ist. Grundsätzlich ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Ersteller eine Vergütung zu bezahlen. Nach 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag „im Zweifel“ nicht zu vergüten. Etwas anderes kann aber selbstverständlich vereinbart werden, sodass es sich empfiehlt, von vornherein – im beiderseitigen – Interesse klare und eindeutige Regelungen zu treffen (27.05.2021 ra).