Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, in dem man sich frei aussprechen kann, ohne gleich eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Ebenso kann ein dadurch gegebenenfalls Beleidigter auch nicht verlangen, dass man diese Äußerungen in Zukunft unterlässt. Solche Äußerungen sind als sogenannte ‚privilegierte Äußerungen‘ einzustufen, da sie in einem ‚ehrschutzfreien Raum‘ geäußert werden und deswegen nicht rechtswidrig sind. Dieser Raum stellt einen Bereich der besonders vertraulichen Kommunikation innerhalb sehr enger Vertrauensbeziehungen dar. Gerade der engste Familienkreis fällt in diese enge Vertrauensbeziehung. Es soll einem hierdurch ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich aussprechen kann ohne gleich eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. In dieser ‚beleidigungsfreien Sphäre‘ haben Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit wegen ihrem ehrverletzenden Charakter als Beleidigungen einzustufen wären, keine gerichtlichen Konsequenzen. Die moralische Beurteilung von solchen Äußerungen über Abwesende steht dagegen auf einem anderen Blatt (07.02.2019 js).