RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Herbstzeit ist (leider) Wildunfallzeit, das sollten Sie wissen:

Achtung Autofahrerinnen und Autofahrer: Im Herbst kommt es bei früher Dämmerung sowohl am Morgen als auch abends leider wieder verstärkt zu Wildunfällen. Grundsätzlich kommt für Schäden am eigenen Fahrzeug dann die Kfz-Kasko-Versicherung auf. Leider steckt, wie so oft, der Teufel auch hier im Detail. Zunächst einmal muss nämlich der Versicherungsnehmer aufgrund der einschlägigen Regelungen im Versicherungsvertrag grundsätzlich nachweisen, dass es zu einer Berührung mit einem Reh gekommen und dieser Zusammenstoß für den Unfall und die daraus resultierenden Sachschaden ursächlich geworden ist. Unabdingbar ist es daher, in jedem Fall, nachdem die Unfallstelle abgesichert wurde, die Polizei und/oder den zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu benachrichtigen, sodass eine für die weitere Abwicklung benötigte Wildunfallbescheinigung ausgestellt werden kann. Der unfallbeteiligte Kraftfahrzeugführer hat weiterhin auch auf jeden Fall (!) die Pflicht, die Unfallstelle zu sichern und sich vor dem Entfernen zu vergewissern, dass das angefahrene, auch das getötete Wild, keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt, § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Gegebenenfalls leisten Handschuhe hier einen guten Dienst dabei, das tote Wild von der Fahrbahn zu entfernen, sodass es keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ist das Tier lediglich verletzt, sollte es nicht angefasst werden, es könnte sich wehren und hierbei erheblichen Schaden anrichten. Auch an eine potenzielle Tollwutgefahr sollte gedacht werden. In einem von der Rechtsprechung (LG Saarbrücken, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 13 S 219/09) entschiedenen Fall entfernte sich eine Autofahrerin nach einer Kollision mit einem Reh in der irrigen Annahme von der Unfallstelle, das Tier sei neben der Straße verendet. Zwei nachfolgende Fahrzeuge kollidierten dann aber anschließend mit dem auf der Straße liegenden Reh und verklagten anschließend die Fahrerin auf Schadensersatz. Zwar war nicht mehr näher aufzuklären, ob die Fahrerin das Tier auf der Straße hatte liegen lassen und damit gegen § 32 StVO verstoßen oder ob sich das noch nicht verendete Tier vom Fahrbahnrand selbst dorthin bewegt hatte. Dennoch traf die Fahrerin nach Meinung der Richter des Landgerichts eine erhebliche Mithaftung, da sie sich vom Tod des Tieres und somit der Gefahrenfreiheit für folgende Verkehrsteilnehmer nicht vergewissert und keinen Warnhinweis aufgestellt hatte (17.10.2019 ra).

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