RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Hätten Sie das geglaubt???

Ein Ferrari-Cabrio als Ersatzwagen nach einem Verkehrsunfall, ist so etwas tatsächlich möglich? Mit der Frage, ob ein Ferrari-Cabrio als Ersatzwagen nach einem Unfall angemessen ist, musste sich das Kammergericht in Berlin befassen und kam zu dem Ergebnis, dass dies durchaus so sein kann. Die Richter betonten zwar, dass für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls eine Schadensminderungspflicht bestehe, aber es komme halt auf die Umstände des Einzelfalls an. In dem in Berlin verhandelten Sachverhalt (KG Berlin, Az.: 22 U 160/17) hatte der Besitzer eines Rolls-Royce Ghost nach einem unverschuldeten Unfall für die Dauer der Reparatur ein aus seiner Sicht der Dinge repräsentatives und angemessenes Ersatzfahrzeug angemietet, ein Cabrio der Marke Ferrari Typ California T. Die Mietwagenrechnung über EUR 1.200,00 pro Tag reichte er dann bei der Versicherung des Unfallverursachers ein. Vermutlich hat es dem Versicherer im Rahmen der Prüfung die Sprache verschlagen, denn die Zahlung wurde mit dem Hinweis verweigert, dass das Unfallopfer ein Taxi hätte nutzen oder ein günstigeres Auto hätte anmieten können, etwa eine bescheidene Mercedes S-Klasse. Die Richter sahen dies nun wiederum anders und verglichen den Anschaffungspreis des Rolls-Royce (EUR 250.000,00) mit dem des Ferraris (EUR 190.000,00) und kamen deshalb zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer einer Berliner Firma bei der Wahl des Mietfahrzeugs seine Schadensminderungspflicht ausreichend beachtet habe, da das Gesetz keine Regelung enthalte, die den Schadensersatz ab einem gewissen Luxusfaktor deckele. Apropos Luxusfaktor: Es muss beileibe nicht immer über die Anmietung eines Ferraris gestritten werden, auch der Genuss von Champagner und die hierdurch anfallenden Kosten können Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Zwei Passagiere eines annullierten Fluges hatten unter Bezugnahme auf die Fluggastrechteverordnung vor dem Amtsgericht (AG) Düsseldorf gegen die Fluggesellschaft geklagt (Az.: 27 C 257/18). Sie verlangten von der Airline neben einer pauschalen Entschädigung und den Hotelkosten für eine ungeplante Hotelübernachtung auch die Erstattung einer Restaurantrechnung, die sich wiederum für die beiden gemeinsam auf rund EUR 160,00 für Speisen, EUR 40,00 für Bier und Wein sowie EUR 45,00 für Champagner-Cocktails und Dessertwein summiert hatte. Der Richter hatte, anders als die verklagte Fluggesellschaft, mit der Höhe der Rechnung keine Probleme, er sah sie vielmehr durchaus als gerechtfertigt an. „Es ist für das AG Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen\“, heißt es im Urteil, wobei – so das Gericht weiter – bei der Beurteilung der Angemessenheit insbesondere zu berücksichtigen sei, dass gerade im Champagner-Segment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten würden. Wie ein Richter dies in einer weniger weltgewandten Stadt beurteilen mag, sei dahingestellt, möglicherweise wird man dort zu dem Ergebnis kommen, dass Selters statt Sekt angemessen gewesen wäre… (04.08.2022 ra).