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Grillen in Garten und auf dem Balkon – was ist erlaubt?

Die Grillsaison steht vor der Türe, der ein oder andere hat schon „angegrillt“ und es stellt sich, wie jedes Jahr, die Frage, wie oft man im Garten und auf dem Balkon grillen darf. Wir versuchen, diese Frage mit folgendem Beitrag etwas genauer zu beantworten. Das erste Problem stellt sich allerdings bereits bei der Frage, ob man auf dem Balkon einer Mietswohnung überhaupt grillen darf. Die typische Juristenantwort lautet: Jein. Ein „Recht aufs Grillen“ gibt es nicht. Dennoch spricht nichts dagegen, auf seinem Balkon zu grillen, wenn nicht folgende Ausnahmen greifen: Beispielsweise kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung explizit vereinbart sein, dass Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten ist. Dann gilt dieses Verbot in aller Regel (Urteil des Landgericht Essen vom 7. Februar 2002, Az: 10 S 438/01). Dann kann Grillen verboten werden, wenn so viel Rauch, Ruß oder dichter Qualm in die Nachbarwohnung(en) zieht, dass dadurch die Wohnbedingungen massiv verschlechtert werden. Ob dies der Fall ist oder nicht, entscheiden im Zweifel die Gerichte. Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, wird empfohlen, vom Holzkohle- zum Gas- oder Elektrogrill zu wechseln, da hierdurch weniger Rauch produziert wird. Auch die Frage, wie oft gegrillt werden darf, kann nicht einheitlich beantwortet werden, denn Gerichte entscheiden immer nur über den einzelnen, individuellen Fall. So hat beispielsweise das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg entschieden, dass jährlich 20 bis 25 Mal für etwa zwei Stunden und maximal bis 21 Uhr gegrillt werden darf (2. Oktober 2007, Az: 3 C 14/07). Demgegenüber steht eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Aachen, wonach im Monat zwei Mal zwischen 17:00 und 22:30 Uhr das Fleisch auf den Grill geworfen werden darf (14. März 2002, Az: 6 S 2/02). Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ist da etwas strenger: Zwar dürfe bis 24 Uhr gegrillt werden – allerdings nur viermal jährlich (29. Juli 2002, Az: 13 U 53/02). Es gelte das Gebot der Rücksichtnahme – und so unterschiedlich die Urteile ausfallen, so unterschiedlich sind auch die jeweils zugrunde liegenden Streitfälle. Doch wie sieht es eigentlich im eigenen Garten aus? Kann man mir das Grillendort verbieten? Grundsätzlich schon – doch ist ein Verbot auf einem alleinstehenden Grundstück unwahrscheinlicher als beim Grillen im Garten eines Mehrfamilienhauses. Auch hier gilt bei der Beurteilung vor Gericht das Gebot der Rücksichtnahme. Und da ein Garten in der Regel Teil eines Grundstücks inklusive Haus ist, sind die Nachbarn allein deshalb schon in größerem „Sicherheitsabstand“ zum Grill, als in einem Mietshaus in einer Innenstadt. Wenn das Grundstück dem Betroffenen gehört, kann demnach kein Mietvertrag das Grillen verbieten. Dennoch hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht eine recht harte Entscheidung getroffen, wonach der beklagte Hauseigentümer nur am äußersten Rand des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, grillen darf, damit der Rauch nicht bei seinem Mieter in die Wohnung zieht. Und das zudem nur fünfmal im Jahr (18. März 1999, Az: 2 Z BR 6/99). Prinzipiell heißt Grillen im eigenen Garten natürlich auch nicht die Erlaubnis für tägliches Grillen bis tief in die Nacht: Schließlich gibt es eine Nachtruhe. Und auch beim eigenen Haus gilt: Wenn es zum Rechtstreit kommt, entscheidet das Gericht von Fall zu Fall. Der „Gestank“ ist übrigens nicht entscheidend, sondern der Rauch. Ein Vegetarier, der sich durch Fleischgeruch gestört fühlt, wird vor Gericht eher schlechte Chancen haben. Anders im Falle von starkem Rauch: Das LG Stuttgart empfahl einst, neben dem Elektrogrill auch auf Aluschalen zur Zubereitung des Essens zurückzugreifen, um die Rauchentwicklung einzudämmen (14. August1996, Az: 1 T 359/96). Sollten sich Nachbarn gestört fühlen, ist neben möglicher Ruhestörung die erhöhte Rauchentwicklung entscheidend. Welche Konsequenzen drohen nun bei unerlaubtem Grillen? Dies kann von einer einfachen Aufforderung des Vermieters über Verwarnungen bis hin zu Geldbußen und der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses reichen. Bei Hauseigentum drohen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen sowie Bußgelder in teilweise empfindlicher Höhe. Also lieber gleich die Nachbarn einladen, was übrigens auch das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stärkt (04.05.2023 ra).