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Geschwindigkeitsmessung aus nachfolgendem Fahrzeug

Eine Geschwindigkeitsmessung aus einem nachfahrenden Fahrzeug heraus mittels einer Stoppuhr ist nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg grundsätzlich möglich (Beschluss vom 19.12.2022, Az.: 2 Ss (OWi) 183/22). Für eine Verurteilung des Betroffenen sei aber erforderlich, dass das Gericht Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen macht. Zudem sind Toleranzabzüge zu beachten. In dem entschiedenen Sachverhalt war ein Autofahrer im Juli 2022 vom Amtsgericht (AG) Delmenhorst wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von EUR 400,00 und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Dabei war die Geschwindigkeitsmessung bei Nacht auf einer Autobahn aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug heraus mittels einer Stoppuhr vorgenommen worden. Mit dieser Verurteilung war der Betroffene nicht einverstanden und erhob eine sog. Rechtsbeschwerde. Das OLG Oldenburg entschied nun zugunsten des Betroffenen und führte aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts für eine Verurteilung nicht ausreichen würden. Wesentlich für die Zuverlässigkeit einer Stoppuhrmessung sei zunächst, dass am Beginn und am Ende der Messung ein eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messtrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestanden habe. Hierzu würden aber jegliche Angaben im Urteil fehlen. Darüber hinaus seien aber auch Ausführungen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn, zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen sowie zum Ort und der Beschaffenheit der Kilometrierungsschilder erforderlich. Ergänzend hat das OLG darauf hingewiesen, dass Toleranzabzüge wegen optischer Fehlermöglichkeiten, Fehlern bei der Vermessung der Autobahnkilometrierungen, Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und Fehlern beim Stoppen der Zeit mit der Hand zu berücksichtigen seien. Auch hierzu würden jegliche Angaben im Urteil des Amtsgerichts fehlen, sodass diese Entscheidung nicht haltbar sei (13.04.2023 ra).