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(Gefühlte) Nichteinhaltung des Corona-Mindestabstands führt zu strafbarer Körperverletzung

Das Amtsgericht (AG) München hat einen 71-jährigen Rentner wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 70,00, insgesamt also EUR 6.300,00 (!!!), verurteilt (AG München, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 824 Cs 431 Js 162556/20). Was war geschehen? Nun, auf einem Wertstoffhof war es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und einem anderen Rentner, 81 Jahre alt, über die Einhaltung der Corona-Abstandsregeln gekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts mit seinem noch teilweise mit Gartenabfällen gefüllten Müllsack schwungvoll zur Seite ausschlug und dabei den Geschädigten im Gesicht verletzte, wodurch dieser Schürfwunden und Schwellungen im Bereich des linken Auges und der linken Backe erlitt. Der Angeklagte stritt vehement ab, die Tat vorsätzlich begangen zu haben. Vielmehr habe er in „gebührendem Abstand“ gewartet, der später Geschädigte habe dann allerdings den Mindestabstand unterschritten. Zudem gab er an, den Geschädigten beim Entleeren seiner Gartenabfälle gar nicht gesehen zu haben, wodurch dieser wohl einige der Abfälle abbekommen habe. Dann habe er nach Mitarbeitern des Wertstoffhofs gerufen, die ihm aber nicht geholfen hätten. Der Geschädigte hingegen gab an, dass der Angeklagte aggressives Verhalten gezeigt und ihn dann mit einem Abfallsack direkt attackiert habe. Glücklicherweise sei ein Mitarbeiter des Wertstoffhofs dazwischen gegangen, um ihn vor weiterem Schaden zu bewahren. Er habe Verletzungen im Gesicht und am linken Auge erlitten und habe sogar operiert werden müssen. Letzten Endes bestätigte der aktiv gewordene Mitarbeiter des Werkstoffhofs weitestgehend die Aussage des Geschädigten, wohingegen eine weitere Zeugin aussagte, den Kläger und den Angeklagten streiten gesehen zu haben. Der Mindestabstand sei nach ihren Wahrnehmungen nicht eingehalten worden. Das Amtsgericht München begründete sein Urteil u.a. damit, dass das Gericht aufgrund der Aussagen der neutralen Zeugen davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte sehr erbost darüber gewesen sei, dass der Geschädigte, jedenfalls nach Meinung des Angeklagten, die Abstandsregeln nicht eingehalten habe. Deshalb habe er mit dem Müllsack ausgeholt und den Geschädigten entweder mit dem Müllbeutel oder mit darin befindlichen Gartenabfällen getroffen, wodurch er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte dadurch auch verletzt werde. Allerdings sei der Müllsack mit Gartenabfällen nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB anzusehen, da aufgrund seiner konkreten Verwendung in diesem Fall nicht mit besonders erheblichen Verletzungen zu rechnen gewesen sei, anderenfalls wäre das Urteil noch wesentlich drastischer zu Lasten des Angeklagten ausgefallen. Zugunsten des Angeklagten habe das Gericht berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft gewesen sei. Außerdem sei der Körperverletzung ein Streit über die Einhaltung der Abstandsregeln vorausgegangen, weshalb der Angeklagte „nur“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 70,00 verurteilt wurde (28.01.2021 ra).