Man kann es zu Beginn eines Mietverhältnisses kaum erwarten, bis endlich die Schlüssel für die neue Wohnung ausgehändigt worden sind. Natürlich ist der Vermieter insoweit verpflichtet, dem Mieter entsprechende Schlüssel auszuhändigen. Spannender ist die Frage, wie viele es denn sein müssen. Das Gesetz hat, wie so häufig, eine wenig transparente Antwort parat und bestimmt, dass dem Mieter „genügend“ Schlüssel zur Verfügung gestellt werden müssen, in der Regel sind das mindestens zwei Haus- und zwei Wohnungsschlüssel. Für jeden weiteren Mieter ist jeweils ein weiteres Paar auszuhändigen. Darüber hinaus kann der Mieter weitere Schlüssel beanspruchen, beispielsweise für Putzfrau oder Verwandte. Diese Schlüssel hat der Mieter dann allerdings auf eigene Kosten selbst anfertigen zu lassen. Darüber hinaus muss der Mieter bei der Anfertigung jeder einzelnen, weiteren Schlüssel-Kopie seinen Vermieter über diesen Umstand informieren. Denn selbstverständlich hat der Eigentümer ein Interesse daran, dass niemand ohne seine Kenntnis Zugang zur Immobilie hat oder die Wohnung gar nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einmal betreten könnte. Dabei ist er auf wahrheitsgemäße Auskünfte des Mieters angewiesen, denn es gibt einen effektiven technischen Schutz gegen das Nachmachen von Schlüsseln nur bei modernen Schließanlagen. Die meisten Schlüssel für ältere Schlösser kann der Mieter theoretisch ohne weiteres nachmachen lassen, selbst dann, wenn auf dem Schlüssel eine Nummer eingeprägt ist. Allerdings fertigen seriöse Schlüsseldienste solche Schlüssel nur bei Vorlage einer sogenannten Sicherungskarte. Verboten ist das Nachmachen solcher „geschützten“ Schlüssel aber nicht. Und es soll durchaus Anbieter geben, die auch ohne entsprechende Sicherungskarte Nachschlüssel fertigen, was zu erheblichen Problemen, auch rechtlicher Art, führen kann. Ein Mieter muss sich nicht nur genehmigen lassen, weitere Schlüssel anfertigen zu lassen, er ist beim Auszug natürlich auch verpflichtet, sämtliche Exemplare dem Vermieter auszuhändigen. Die Kosten für zusätzlich angefertigte Schlüssel kann er grundsätzlich vom Vermieter ersetzt verlangen, die Vorlage einer Rechnung ist insoweit hilfreich. Will der Vermieter weitere Schlüssel nicht bezahlen, ist der Mieter verpflichtet, diese Schlüssel unbrauchbar zu machen. Wenn ein Wohnungsschlüssel verloren wird, was leider auch häufiger der Fall ist, muss der Vermieter nicht ohne weiteres akzeptieren, dass ihm ein Ersatzschlüssel vorgelegt wird. Schließlich besteht die Gefahr, dass der Finder sich mit dem verlorenen Schlüssel Zugang zu Haus und Wohnung verschafft. Deshalb kann der Vermieter sämtliche Schlösser, die sich mit dem verlorenen Schlüssel öffnen lassen, auf Kosten des Mieters austauschen lassen, manchmal eine äußerst teure Angelegenheit, gerade in Hochhäusern oder größeren Wohnanlagen. Dies gilt grundsätzlich allerdings nur dann, wenn der Mieter für den Verlust des Schlüssels verantwortlich ist und der Schlüssel tatsächlich missbraucht werden könnte. Sollte also der Schlüssel nachweislich bei einer Kreuzfahrt ins Meer gefallen sein, muss in der Regel kein neues Schloss bezahlt werden. Verlorene Schlüssel also einfach nachmachen zu lassen, ist keine gute Idee. Spätestens beim Auszug dürfte die Sache auffliegen, sodass es sich empfiehlt, dem Vermieter den Verlust unverzüglich mitzuteilen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Sofern Schlüssel zusammen mit entsprechenden Dokumenten verloren wurden, die Rückschlüsse auf die Adresse der Mietwohnung gestatten, ist dringender Handlungsbedarf gegeben und ein Austausch der Schlösser unumgänglich. Kommt es nämlich anderenfalls zu einem Einbruch, drohen zusätzlich erhebliche Probleme mit der Versicherung, die sich in aller Regel dann auf einen Haftungsausschluss berufen kann (10.09.2020 ra).