Wenn der Fußball versehentlich auf das Nachbargrundstück geschossen wird, stellt sich die Frage, ob man das runde Spielgerät einfach aus dem Garten des Nachbarn zurückholen darf bzw. welche Rechte der Eigentümer des Balls hat, wenn der Fußball im Blumenbeet des Nachbarn gelandet ist. Wer kennt das nicht? Wenn Kinder im Garten Fußball spielen, passiert es ein ums andere Mal, dass der Ball die Grundstücksgrenzen überwindet und in Nachbars Garten landet. Die meisten Kinder zögern dann nicht lange, klettern über den Zaun und holen sich den Ball einfach vom Grundstück des Nachbarn. Doch ist dies überhaupt zulässig? Darf man einfach in den Garten des Nachbarn, um sich den Ball zurückzuholen? Darf das fremde Grundstück betreten werden? Natürlich ändern sich die Eigentumsverhältnisse am Fußball nicht, wenn der Ball im Garten des Nachbarn landet. Das bedeutet, dass der Ball – so das klassische Juristendeutsch – weiterhin im Eigentum des Spielers verbleibt und nicht etwa in das Eigentum des Nachbarn übergeht. Dennoch darf der Eigentümer des Balls nicht einfach in den Garten des Nachbarn gehen, um sich den Ball zurückzuholen. Er muss vielmehr den Nachbarn um Herausgabe bitten, diesem Herausgabeverlangen muss der Nachbar in aller Regel auch nachkommen, er darf also die Herausgabe des Balls grundsätzlich nicht verweigern. Ebenso darf er nicht generell das Fußballspielen im benachbarten Garten verbieten. Das Landgericht München II hat beispielsweise entschieden, dass ein solcher Unterlassungsanspruch nicht besteht (vgl. Landgericht München II, Urt. v. 03.11.2003, Az. 5 O 5454/03). Anders kann es ausschauen, wenn der Ball ständig auf das Nachbargrundstück fliegt. Das wiederum muss der Nachbar nicht ohne weiteres dulden. Unabhängig davon können natürlich auch Schadensersatzansprüche im Raum stehen, wenn durch den Ball oder durch das Überklettern des Zauns Gegenstände, die im Eigentum des Nachbarn stehen, beschädigt werden. Wie geht man also am besten vor, wenn der Ball in Nachbars Garten ist? Freundlichkeit hilft eigentlich immer weiter: Man sollte beim Nachbarn klingeln und freundlich um Herausgabe des Balles bitten, dieser Bitte dürfte in den meisten Fällen auch entsprochen werden. Sollte sich der Nachbar weigern, so hat man – rechtlich betrachtet – als Eigentümer des Balls gegen den Nachbarn als Besitzer des Balls einen Herausgabeanspruch gemäß 985 BGB, den man im Ernstfall auch gerichtlich einklagen könnte. Dass die Nachbarschaft hierunter natürlich leiden würde, steht auf einem anderen Blatt (29.02.2024 ra)