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Achtung bei Abkürzung der Jahreszahl 2020

Die 10er-Jahre des dritten Jahrtausends, also die Jahre 2010 bis 2019, sind Geschichte, wer kennt nicht das Problem, zu Beginn eines neuen Jahres gefühlt mindestens mehrere Wochen zu benötigen, um bei der Angabe des Datums Abschied von der Jahreszahl 2019 zu nehmen und das Jahr 2020 anzugeben. Wenn dies dann endlich funktioniert liegt es nahe, das Jahr 2020 mit der Jahreszahl „20“ abzukürzen. Doch Vorsicht, bei einer entsprechenden Abkürzung haben Betrüger oftmals leichtes Spiel, Fristen zu verlängern oder abzukürzen, sodass es sich dringend empfiehlt, die Jahreszahl 2020 auszuschreiben: Denn aus der abgekürzten Jahreszahl „20“ kann unproblematisch und leicht ein völlig anderes Jahr gemacht werden, was reichlich Probleme und Ärger nach sich ziehen kann. Sollten Sie beispielsweise einen Vertrag am 09.01.2020 abschließen und sollte Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt werden, könnte ein Übeltäter die Gelegenheit nutzen und aus dem Datum 09.01.20 ein 09.01.2019 machen. Dann dürfte es wohl nichts mehr mit Ihrem Recht werden, den Vertrag bis zum 23.01.2020 zu widerrufen. Auch ein Vertrag oder ein Testament könnte leicht aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2018 oder 2019 „vorverlagert“ werden. Wenn hingegen eine Frist am 09.01.2020 theoretisch bereits verstrichen sein sollte, könnte aus dem 09.01.20 leicht ein „09.01.2021“ gemacht werden, was zur Konsequenz hätte, dass die Frist dann noch immer eingehalten werden könnte. Es lohnt sich also, die Jahreszahl 2020 auszuschreiben, soviel Zeit sollte man sich zur Vermeidung erheblicher rechtlicher Probleme lieber nehmen (09.01.2020 ra).