Vor Bau- oder Supermärkten werden sehr häufig Schilder angebracht, wonach auf dem Parkplatzgelände die Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten soll. Bedeutet das automatisch, dass auf jedem Großraumparkplatz die Vorfahrtsregel „Rechts-vor-links“ gilt? Nein, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Dem Rechtsstreit lag ein Unfall auf einem entsprechenden Parkplatzgelände zugrunde und die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Vorfahrtsregel nur auf Fahrspuren gelte, die „eindeutig Straßencharakter“ aufweisen und dem fließenden Verkehr dienen, also beispielsweise der breiten Zufahrt zum Parkplatz. Kleinere Gassen, die nur der Parkplatzsuche dienen, sind hiervon nach Auffassung des Gerichts ausgenommen. Hier gilt das „Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme“, so das OLG weiter. Parkplatzunfälle weisen erfahrungsgemäß ein großes Streitpotential auf, sehr häufig kommt man zu einer Haftungsteilung, wonach 50% des eigenen Schadens beim Gegner geltend gemacht werden können, aber auch 50% des gegnerischen Schadens übernommen werden müssen. Doch auch hiervon gibt es Abweichungen in beide Richtungen, beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit oder anderen gravierenden Fahrfehlern (01.09.2022 ra).