Viele Grundstückseigentümer oder Besitzer einer Kleingartenparzelle bepflanzen das Grundstück mit einer Hecke. Klar ist, dass diese Hecke hin und wieder geschnitten werden muss, um einen „Wildwuchs“ der grünen Grundstücksgrenze zu vermeiden. Doch ist das Beschneiden der Hecke eigentlich das ganze Jahr über erlaubt oder sind hier gewissen Zeiträume zu beachten? Ob man es glaubt oder nicht, es ist tatsächlich unzulässig, zu bestimmten Zeiten Hecken zu schneiden. Rechtsgrundlage bildet die Vorschrift des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hiernach ist es im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, unter anderem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig bleibt aber der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Mit der genannten Regelung soll berücksichtigt werden, dass Hecken von vielen Tieren im Frühjahr und Sommer als Nist- und Lebensstätte genutzt werden. Diese Lebensräume sollen also erhalten bleiben und nicht durch eine Beschneidung zerstört werden. Wichtig ist weiter, dass die Länder befugt sind, weitere Verbotszeiträume durch ergänzende Regelungen festzulegen. Natürlich gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Für den genannten Zeitraum gilt das Verbot zum Beispiel dann nicht, wenn die Beschneidung der Hecke behördlich angeordnet wurde oder wenn der Heckenschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (siehe: § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Wer gegen das Heckenschnitt-Verbot verstößt, begeht übrigens eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 10.000,00. Also: Besser ist es, die Heckenschere zu gewissen Zeiten im Gartenhaus liegen lassen… (28.04.2022 ra).