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Neuigkeiten ab dem 01.03.2022…

Ab dem 1. März 2022 haben sich Neuigkeiten für Fitnessstudioverträge, Verträge mit Streamingdiensten, Stromanbietern etc. ergeben. Neue Regeln gelten auch für Handy-, Telefon- und Internetverträge. Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren auch künftig möglich bleiben. Allerdings gilt für alle Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist. Außerdem werden sich ab dem 01.07.2022 einfache Online-Kündigungsmöglichkeiten für Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr, also online, geschlossen werden, ergeben.  Derartige Verträge müssen zukünftig auch wieder online einfach kündbar sein. Betroffen sind Verträge, die sich auf die Begründung eines entgeltlichen „Dauerschuldverhältnisses“ beziehen, wie beispielsweise Abos bei Streaminganbietern etc. Ein Unternehmer, auf dessen Webseite der Vertrag geschlossen wurde, muss zukünftig diese Pflichten erfüllen, damit eine leichte Kündigung ermöglicht wird. Grundsätzlich gilt also: Online abgeschlossene Verträge müssen in Zukunft auch online wieder kündbar sein. Bislang war die Vertragskündigung oft per Brief oder Fax notwendig. Nun soll der sogenannte \“Kündigungsbutton\“ für Anbieter verpflichtend werden, was es Kunden in vielen Fällen erleichtern wird, zu kündigen. Unternehmen sind demnach verpflichtet, auf ihrer Webseite eine Schaltfläche mit der Aufschrift \“Verträge hier kündigen\“ oder einer entsprechenden Formulierung anzubieten, sodass Verbraucher direkt zu der Kündigungsseite geführt werden. Nach der Vertragskündigung über den Kündigungsbutton muss der Kunde verpflichtend eine elektronische Eingangsbestätigung, zum Beispiel per E-Mail, erhalten. So ist gewährleistet, dass der Anbieter die Kündigung auch erhalten hat. Zu beachten ist schließlich: Sind auf einer Webseite die Schaltflächen oder die Bestätigungsseite nicht oder nicht richtig eingerichtet, soll ein Verbraucher in der Lage sein, den Onlinevertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (24.03.2022 rt/ra).