Mit einem „übernatürlichen Fall“ musste sich das Amtsgericht (AG) München und anschließend dann auch noch das übergeordnete Landgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens befassen. Ein Liebeszauber nämlich sollte den ausgebüxten Lebensgefährten einer Frau zurückholen, was aber trotz aller Bemühungen nicht gelang. Da ein solcher Liebeszauber auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, muss die für diese Leistung hingegebene Bezahlung zurückerstattet werden, urteilte das Amtsgericht München (Urteil vom 05.04.2006, Az.: 212 C 25151/05). Das Landgericht München I bestätigte diese Entscheidung (Beschluss des Landgerichts München I vom 18. September 2006, AZ 30 S 10495/06). Folgendes war geschehen: Im Herbst 2003 trennte sich der Lebensgefährte von der späteren Klägerin, die sich damit aber nicht abfinden wollte und sich deshalb an die Beklagte wandte, die sich selber als „Hexe“ bezeichnete. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte einen Liebeszauber durchführen und den früheren Lebenspartner der Klägerin dadurch dazu bringen sollte, zu der Klägerin zurückzukehren. Für diesen Liebeszauber bezahlte die Klägerin über EUR 1.000,00. In der Folgezeit führte die Beklagte über mehrere Monate hinweg, jeweils vor Vollmond, das entsprechende Ritual durch, das allerdings ohne den gewünschten Erfolg blieb. Daraufhin wollte die Klägerin ihr Geld zurück, schließlich habe ihr die Hexe den Erfolg garantiert. Die Beklagte hingegen weigerte sich, entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie keinen Erfolg versprochen. Das durchgeführte Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen. Das AG München verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung und wies sie darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob die Beklagte nun einen Erfolg versprochen habe oder nicht. Die Beklagte habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart, diese Vereinbarung sei aber tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich sei. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Liebesritual nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die von der Beklagten geschuldete Leistung von dieser nicht erbracht werden könne, sei die Klägerin nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie könne deshalb das schon gezahlte Geld von der Beklagten zurückverlangen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Klägerin den Vertrag so gewünscht habe, da sich in diesem Fall der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos (03.03.2022 ra).