RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Was man bei einer Verkehrskontrolle beachten sollte

Die Situation ist unangenehm: Polizeikontrolle! Selbst wenn man weiß, nichts falsch gemacht zu haben, wird der ein oder andere sicherlich nervös. Gut ist dann, wenn man seine Rechte aber auch seine Pflichten im Zusammenhang mit einer Kontrolle kennt. Als Betroffener gilt zunächst: Überlegen Sie bitte genau, was gegenüber den Beamten gesagt wird. Viele „Verkehrssünder“ überführen sich durch unvorsichtige Angaben nämlich selbst. Man ist nicht verpflichtet, ein Delikt gegenüber der Polizei einzuräumen.  Bereits die Frage, ob man wisse, warum man angehalten werde, ist am besten mit einem Schulterzucken zu beantworten. Die Darlegung „Ja, ich weiß, die Ampel war rot“ wird als Schuldeingeständnis gewertet werden und es ist dadurch kaum mehr möglich, später gegen einen Bußgeldbescheid erfolgversprechend vorzugehen. Sie müssen vor Ort lediglich Angaben zur Person machen und Führer- und Fahrzeugschein vorzeigen. Alle anderen Fragen sollten besser vor Ort nicht beantwortet werden. Zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit ist es natürlich auch möglich, dass Tests durchgeführt oder Maßnahmen ergriffen werden sollen. Der bekannteste Test ist das „Pusten“ in ein Alcotest-Gerät. Die Beamten können aber auch auf einen Urintest hinarbeiten oder die Pupillenreaktion mittels Taschenlampe testen. All diese Maßnahmen geschehen aber auf freiwilliger Basis, man ist nicht verpflichtet, an diesen Tests mitzuwirken. Verweigert man den Test, besteht allerdings die Verpflichtung, die Beamten ggf. zur Wache zu begleiten und eine Blutprobe abzugeben. Diese Anordnung war früher einem Richter vorbehalten, seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 ist dieser sog. Richtervorbehalt aber de facto abgeschafft worden, da nun auch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte die Blutentnahme anordnen dürfen, was übrigens bereits früher bei einer „Gefahr im Verzug\“ üblich war, da anderenfalls in der Praxis wertvolle Zeit verloren gegangen wäre. Für das Merkmal Gefahr im Verzug reicht es schon, wenn die Polizisten einen eindeutigen Alkoholgeruch feststellen. Grundsätzlich dürfen Polizeibeamte natürlich auch den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs überprüfen, wozu beispielsweise die Überprüfung der HU-Plakette am Nummern­schild oder die Kontrolle gehört, ob der Fahrer Verbands­kasten und Warndreieck dabei hat. Der Fahrer darf auch aufgefordert werden, das Fahrzeug zu verlassen. Das Fahrzeug betreten, einfach den Kofferraum öffnen oder gar das Auto durch­suchen dürfen die Polizisten aber nicht ohne weiteres. Dazu ist, ähnlich wie bei einer Wohnung, grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig, wobei auch hier, Sie werden es bereits vermutet haben, Ausnahmen bei Gefahr im Verzug gelten: Wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen Sie unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen, beispielsweise dann, wenn es im Fahrzeug auffällig nach Cannabis riecht. Die wichtigste Verhal­tens­regel bei einer Verkehrs­kon­trolle lautet: Ruhe bewahren. Man sollte genau überlegen, was gesagt wird. Angaben sollten nur dann gemacht werden, wenn sie unbedingt nötig sind. Schließlich darf man selbstverständlich deutlich machen, dass man seine Rechte kennt. Dabei sollte man aber auf jeden Fall höflich und sachlich bleiben. Belei­di­gungen oder gar Handgreif­lich­keiten gegenüber den Beamten sind ein Unding und verschlimmern die Situation erheblich zu ihren Lasten. In der Regel haben Betroffene und Polizeibeamte das gleiche Interesse, nämlich möglichst schnell und ohne Probleme mit der Kontrolle fertig zu werden (28.10.2021 ra).