Eine – insbesondere für „Vielfahrer“ – sicherlich berechtigte Frage! Im zugrunde liegenden Fall litt ein Autofahrer unter einer Durchfallerkrankung. Deshalb wollte er schnellstmöglich den nächsten Parkplatz erreichen, um dort seinem Stuhldrang nachgeben zu können. Das Amtsgericht Grünstadt verurteilte den Ärmsten wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h zu einer Geldbuße und verhängte außerdem ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Raser (Urt. vom 16.09.1996, Az.: 5289 Js 7884/96). Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Fahrer „notfalls seinem Druck im Magen-Darm-Bereich während der Fahrt\“ nachgeben und die \“Verschmutzung seiner Wäsche\“ hätte in Kauf nehmen müssen. Der Autofahrer berief sich hingegen auf einen Fall von „höherer Gewalt\“, was sicherlich nicht aus der Luft gegriffen war. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob das Urteil des Amtsgerichts, das einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte, auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (OLG Zweibrücken am 19.12.1996, Az.: 1 Ss 291/96). Nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht könne bestimmt werden, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle (Regelfall) in einem solche Maße abweiche, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre. Hierfür müsse zwischen dem Schamgefühl und damit der Würde des Fahrers einerseits sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits abgewogen werden, meinte das Oberlandesgericht. Insbesondere hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob der Betroffene sich nicht auch auf andere Weise aus seiner Notlage hätte helfen können, als durch die erwiesene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Das habe das Gericht nicht abschließend geprüft. Insofern bedürfe es daher weiterer Feststellungen darüber, ob es dem Betroffenen überhaupt möglich gewesen wäre, seiner Notlage dadurch zu begegnen, dass er mit seinem Fahrzeug beispielsweise auf dem Seitenstreifen der Autobahn angehalten hätte, um sich dort – hinter seinem PKW vor zudringlichen Blicken geschützt – seiner Notdurft zu entledigen. Sofern diese Möglichkeit bestanden habe, könne sich der vom Betroffenen gewählte Weg als grober Verstoß mit der Folge eines Fahrverbots erweisen, was das Amtsgericht – wie auch immer – deshalb zu prüfen habe (09.09.2021 ra).