Immer wieder gibt es Autofahrerinnen und Autofahrer, die versuchen, sich mit technischer Unterstützung vor einem Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und deshalb auf Radar-Warngeräte oder Blitzer-Apps für Smartphones zurückgreifen. Entsprechende Warngeräte sind über das Internet teilweise schon für gerade einmal EUR 50,00 zu erhalten. Dabei gibt es Störgeräte, die eine gültige Messung verhindern sollen, indem die Signale der Radar-Messung gestört werden. Dabei reagieren Detektoren auf die Wellen entsprechender Radargeräte, schlagen aber auch schon einmal bei Weidezäunen und vor Bahnübergängen gelegentlich an. Einfacher und heute stärker verbreitet sind Geräte, die auf der Grundlage einer GPS-Positionserkennung arbeiten und auf eine Datenbank von Blitzerstandorten zurückgreifen. Schließlich gibt es auch Kombigeräte, die Wellendetektor und Positionserkennung verbinden. Auch wenn Kauf und Besitz entsprechender Geräte in Deutschland erlaubt sind, dürfen sie während der Fahrt definitiv nicht betrieben werden. In jüngster Zeit werden auch sog. Blitzer-Apps fürs Smartphone oder für ein fest eingebautes Fahrzeug-Navigationssystem immer populärer. Das Herunterladen und Installieren von Apps wie Blitzer.de oder Radarbot ist zwar legal, die Anwendungen ermitteln die Fahrzeugposition über GPS und greifen dann auf eine Koordinaten-Datenbank im Internet zurück. Die Nutzung der Blitzer-App kann allerdings zu rechtlichen Problemen führen. Benutzt sie ein Beifahrer, ist die „Blitzer-App“ grundsätzlich nicht verboten. Die App des Beifahrers darf Sie als Fahrer während der Fahrt jedoch nicht warnen. Unter diesen Umständen droht bei Verwendung der „Blitzer-App“ keine Strafe. Anders sieht es aus, wenn die Fahrerin oder der Fahrer selbst eine „Blitzer-App“ aktiviert hat oder einen Radarwarner benutzt. In diesem Fall ist die Nutzung verboten. Warnen können diese Programme natürlich nur vor bekannten Blitzerstandorten, die in der entsprechenden Datenbank hinterlegt sein müssen. Derzeit messen in Deutschland etwa 4.500 stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen den Verkehr, hinzukommen aber auch noch mobile Stationen sowie „Radarpistolen“ bei entsprechenden Polizeikontrollen, die von der App demzufolge nicht erfasst werden. Erlaubt ist bei diesen Apps allerdings nur, dass die Strecke vor Fahrtantritt angeschaut wird und man sich potentielle Blitzer merkt. Während der Fahrt hingegen dürfen Autofahrerinnen und Autofahrer keine Warn-Apps auf ihrem Smartphone oder Blitzer-Warner benutzen. § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass ein Fahrzeugführer kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine bereits installierte Warn-App darf auf dem Smartphone zwar gespeichert sein, nicht aber betriebsbereit mitgeführt werden. Betriebsbereit bedeutet beispielsweise, dass die App bei einer Verkehrskontrolle aktiv ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in 2015 beispielsweise entschieden, dass der Verbotstatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine Blitzer-App installiert und diese App während der Fahrt auch aufgerufen ist. Bei einer Zuwiderhandlung muss man mit einer Geldbuße von mindestens EUR 75,00 und einem Punkt im Fahrerlaubnisregister rechnen. Wenn Fahrer oder Fahrerin das Handy während der Fahrt in der Hand halten oder ein Polizist es dort kurz zuvor gesehen haben, wird es noch teurer, weil Smartphones in der Hand während der Fahrt bekanntlich generell tabu sind. In diesem Fall wird das Vergehen mit einem Bußgeld von mindestens EUR 100,00 und einem Punkt in Flensburg bestraft. Sollten Sie einmal kontrolliert werden, hilft Freundlichkeit am ehesten weiter. Allerdings sollte man so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig reden. Sofern einem Kraftfahrzeugführer ein konkreter Vorwurf gemacht wird, sollte man sich generell zur Sache nicht äußern, sondern lediglich die Personalien mitteilen. Übrigens: Bei einer Polizeikontrolle dürfen Beamte nach dem Smartphone fragen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Warn-App benutzt worden ist. Bei einem entsprechenden Anfangsverdacht sind Polizisten auch berechtigt, das Smartphone zu überprüfen und sogar Apps zu löschen. Autofahrer müssen zwar nicht einen eventuellen Sperrcode herausgeben, allerdings besteht dann die konkrete Gefahr, dass das Mobilfunkgerät unter Umständen beschlagnahmt wird. Kommt es also wirklich hart auf hart, muss abgewogen werden, ob dies in Kauf genommen oder das Smartphone entsperrt wird, um dem kontrollierenden Beamten entsprechende Einsicht zu gewähren (04.03.21 ra).