Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 2 Rev 50/18) hat entschieden, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht „zwangsläufig“ zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen muss. Vielmehr müssen die Gerichte alle Umstände des Einzelfalls in ihre Überlegungen einbeziehen. Die Angeklagte hatte erfahren, dass ihr im Ausland lebender Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden war, sodass sie sich dazu entschloss, ihn schnellstmöglich aufzusuchen. Deshalb machte sie sich auf den Weg ins Reisebüro, um einen Flug zu buchen. Es kam, wie es kommen musste, beim Ausparken touchierte die Frau in aller Hektik das hinter ihr geparkte Auto, wodurch ein Schaden von rund EUR 2.000,00 ausgelöst wurde. Die Angeklagte rief jedoch weder die Polizei noch wartete sie eine angemessene Zeit vor Ort ab. Das blieb nicht unbemerkt, aufmerksame Anwohner informierten die Polizei, es folgte ein Ermittlungsverfahren und die Betroffene erhielt zu guter Letzt einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Neben einer Geldstrafe wurde der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Damit war wiederum die Angeklagte nicht einverstanden, sodass letztendlich das Oberlandesgericht Hamburg entschied: Die Frau sei vor ihrer „Unfallflucht“ im Straßenverkehr nicht auffällig geworden. Auch sei seit der Tat in einem Zeitraum von zwei Jahren nichts mehr geschehen, die Angeklagte habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Deshalb habe sie sich, so jedenfalls das OLG Hamburg, nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen. Hinzu komme, dass sie sich während der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und der entstandene Schaden nicht allzu hoch sei, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtens sei. Ihren Führerschein darf die Angeklagte deshalb behalten (27.02.2020 ra).