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Ein Jäger, der sich von seinem Hund anschießen lässt, ist unzuverlässig

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat entschieden, dass ein Jäger, der von seinem eigenen Hund mit der eigenen Waffe angeschossen wird, selbige einschließlich der Waffenbesitzkarte abgeben muss. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass es demjenigen, der geladene Waffen mit sich im Auto führe, an der vom Gesetz geforderten nötigen Zuverlässigkeit mangele. Deshalb wies das VG München die Klage des Mannes gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte durch Urteil vom 19.02.2019 (Az. M 7 K 17.1943) ab. Der Entscheidung zugrunde liegt ein Vorfall aus dem Jahr 2016, der kurioser kaum hätte ausfallen können. Damals soll nämlich der Hund des Klägers aus dessen Fahrzeug heraus einen Schuss aus dem Jagdgewehr ausgelöst und den Jäger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Passantin unterhielt, am Arm verletzt haben. Daraufhin widerrief das zuständige Landratsamt die Waffenbesitzkarte des Klägers, dessen Jagdschein ebenfalls nicht verlängert wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Jäger ihre Waffen nicht schussbereit in ihrem Auto transportieren dürfen. Diese Schlussfolgerung wurde nun vom Verwaltungsgericht bestätigt, das zudem erläuterte, dass der Jäger nicht zuverlässig genug sei, um eine Schusswaffe kaufen oder besitzen zu können. Anzunehmen sei vielmehr, dass der Kläger auch zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen werde. So stelle der Transport einer geladenen Waffe im Auto immer eine erhebliche Gefahr dar, was, so das Gericht weiter, insbesondere für Pirschfahrten gelte. Denn solche Fahrten würden oft durch unwegsames Gelände führen, was – ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes – die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass sich versehentlich ein Schuss löse. Diese Gefahr habe sich nun beim Jäger realisiert, der somit eine „elementare Pflicht\“ verletzt habe. Auch wenn der Sachverhalt vielleicht etwas ungewöhnlich oder atypisch sei, würden die vorgetragenen Umstände dies nicht relativieren oder eine andere Entscheidung rechtfertigen. Ob der Waidmann die Entscheidung des Gerichts akzeptierte oder sein Glück im Rahmen eines Berufungsverfahrens suchte, ist diesseits leider nicht bekannt (21.11.2019 ra). 

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