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RECHT INTERESSANT:  Wärmepumpe des Nachbarn: Nicht jedes Brummen muss hingenommen werden – aber auch nicht jedes Geräusch ist unzulässig

Wärmepumpen sorgen zunehmend für Streit zwischen Nachbarn. Das Landgericht (LG) Bielefeld hat jetzt mit Urteil vom 09.06.2026 klargestellt, dass selbst wahrnehmbare Geräusche und tieffrequente Brummtöne nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Unterlassung begründen. In dem entschiedenen Fall störten sich die Eigentümer eines Einfamilienhauses an einer neu installierten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück. Sie machten insbesondere nächtliche Brummgeräusche und Vibrationen geltend und führten darauf gesundheitliche Beschwerden und Schlafstörungen zurück. Das LG Bielfeld wies die Klage nun jedoch ab. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, dass die von der Wärmepumpe verursachten Geräusche deutlich unter dem maßgeblichen nächtlichen Richtwert von 35 dB(A) lagen. Am Schlafzimmerfenster der Kläger würde der Betrieb der Anlage lediglich zu einer Pegelerhöhung von etwa einem Dezibel führen. Auch hinsichtlich möglicher tieffrequenter Geräusche seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen festzustellen. Nach Auffassung des Gerichts lag damit keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vor. Bei der Beurteilung sei grundsätzlich auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Besondere persönliche Empfindlichkeiten oder bereits bestehende gesundheitliche Beschwerden könnten dagegen nicht zum Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit gemacht werden. Eine Rolle spielte außerdem, dass die Wärmepumpe fachgerecht installiert und vom Gebäude schalltechnisch entkoppelt worden war. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass der vorhandene Verkehrslärm die Geräuschsituation wesentlich stärker prägte. Praxishinweis: Der Betrieb einer Wärmepumpe ist grundsätzlich auf einem Nachbargrundstück hinzunehmen, wenn die Anlage fachgerecht installiert wurde und die maßgeblichen Lärmwerte eingehalten werden. Bei Streitigkeiten kommt es allerdings entscheidend auf die tatsächliche Geräuschbelastung an. Eine fachkundige Installation kann daher für die Beurteilung eines Unterlassungsanspruchs von erheblicher Bedeutung sein (05.11.2026 ra).

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