Wer sich bei einem Fußballspiel verletzt, hat nicht automatisch Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz vom 07.08.2024. In dem entschiedenen Fall hatte ein Spieler nach einem Foul am Sprunggelenk erhebliche Verletzungen erlitten, die mehrere Operationen erforderlich machten und bis zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu gesundheitlichen Einschränkungen führten. Der verletzte Spieler verlangte unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 sowie Ersatz weiterer Schäden. Er war der Auffassung, der Gegenspieler habe ihn bewusst und ohne Chance auf den Ball gefoult. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Zwar habe nach den Feststellungen des Gerichts ein Regelverstoß vorgelegen, weil der Ball nicht getroffen wurde. Ein solcher Verstoß allein reiche jedoch für eine zivilrechtliche Haftung nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts gehört es zum Wesen eines kampfbetonten Sports wie Fußball, dass es auch bei regelgerechtem oder leicht regelwidrigem Verhalten zu Verletzungen kommen könne. Schadensersatz komme deshalb regelmäßig erst dann in Betracht, wenn ein Spieler vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Grenze zwischen sportlicher Härte und eindeutig unfairer Spielweise überschritten habe. Im konkreten Fall konnte eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden. Auch die Aussage des Schiedsrichters sprach gegen ein besonders grobes Foul, da dieser zwar auf Freistoß entschied, jedoch weder eine Gelbe noch eine Rote Karte verhängte. Praxishinweis: Wer sich bei einem Sportwettkampf verletzt, kann also Schadensersatz nur unter engen Voraussetzungen verlangen. Entscheidend ist nicht allein die Schwere der Verletzung, sondern ob dem Gegenspieler ein vorsätzliches oder grob regelwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Die Beweisführung kann in solchen Fällen erfahrungsgemäß häufig schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. (15.10.2026 ra)