Und hier unser aktueller Beitrag zur Urlaubszeit: Wer kennt es nicht, schon am frühen Morgen sind zahlreiche Poolliegen mit Handtüchern belegt, obwohl ihre Besitzer weit und breit nicht zu sehen sind. Dass ein solches Verhalten unter Umständen sogar einen Reisemangel darstellen kann, zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover vom 20.12.2023. Eine Familie hatte eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Das Hotel verfügte über mehrere Pools und rund 500 Liegen. Nach den eigenen Hotelregeln war es ausdrücklich untersagt, Liegen länger als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu benutzen.
Trotzdem wurden zahlreiche Liegen regelmäßig über Stunden hinweg mit Handtüchern blockiert. Ein Urlauber beschwerte sich nun mehrfach beim Reiseveranstalter, ohne dass dieser für eine Durchsetzung der Hotelregeln sorgte. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Familie nach dem Frühstück regelmäßig keine freie Liege zur Verfügung stand. Das Amtsgericht sah darin einen Reisemangel und sprach dem Urlauber eine Minderung des Reisepreises um 15% des Tagesreisepreises für den Zeitraum ab der ersten Beanstandung zu. Zwar müsse ein Reiseveranstalter nicht jedem Hotelgast eine eigene Liege zur Verfügung stellen. Er müsse aber dafür sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Gäste und den tatsächlich nutzbaren Liegeplätzen besteht.
Dabei genügt es nach Auffassung des Gerichts nicht, lediglich entsprechende Regeln aufzustellen. Werden diese von den Hotelgästen dauerhaft missachtet, muss der Veranstalter grundsätzlich auch für deren Durchsetzung sorgen. Vom Urlauber könne außerdem nicht verlangt werden, selbst gegen andere Gäste vorzugehen, wenn dadurch Streit oder Auseinandersetzungen drohen. Praxishinweis: Ein Reisemangel kann also nicht nur bei gravierenden Mängeln des Hotels oder der Unterkunft vorliegen. Auch erhebliche Einschränkungen der Nutzung der zugesagten Hotelleistungen können eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Wichtig ist, den Mangel unverzüglich vor Ort gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung zu rügen und die Beeinträchtigung möglichst zu dokumentieren (13.08.2026 ra).