Das Landgericht (LG) Koblenz hat mit Urteil vom 28.05.2026 den Eltern und der Schwester der im Jahr 2023 getöteten zwölfjährigen Luise Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen. Insgesamt sprach das Gericht den Angehörigen Schmerzensgeld in Höhe von EUR 125.000 sowie Ersatz der Beerdigungskosten zu. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Täterinnen auch für künftige materielle Schäden haften. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung deshalb, weil die beiden Täterinnen zum Tatzeitpunkt erst zwölf bzw. dreizehn Jahre alt und damit strafrechtlich nicht verantwortlich waren. Nach deutschem Strafrecht beginnt die Strafmündigkeit grundsätzlich erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass die fehlende Strafmündigkeit einer zivilrechtlichen Haftung nicht zwingend entgegenstehe. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs können auch Minderjährige unter 14 Jahren zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie die erforderliche Einsicht in das Unrecht ihres Handelns besitzen. Diese Einsichtsfähigkeit bejahte das Gericht im vorliegenden Fall. Neben einem Schmerzensgeld für die getötete Luise, das auf ihre Erben überging, erhielten auch ihre Eltern und ihre Schwester eine Entschädigung wegen der schweren psychischen Folgen des Verlustes. Außerdem müssen die Beklagten den überwiegenden Teil der Beerdigungskosten ersetzen und für weitere künftig entstehende Schäden einstehen. Praxishinweis: Die Entscheidung verdeutlicht den wichtigen Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Auch wenn ein Kind wegen seines Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind im konkreten Fall die notwendige Einsicht in das Unrecht seines Handelns besaß (30.07.2026 ra).