Viele Autofahrer gehen davon aus, dass die Vorschriften über Trunkenheitsfahrten nur auf öffentlichen Straßen gelten. Dass dies ein Irrtum sein kann, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.02.2026. Der Angeklagte wollte mit einem Firmenfahrzeug ein öffentlich zugängliches Parkhaus verlassen, obwohl er mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert war. Eine Mitarbeiterin bemerkte dies rechtzeitig und blockierte die Ausfahrt, sodass der Mann das Parkhaus nicht verlassen konnte. Er setzte sein Fahrzeug daraufhin lediglich innerhalb des Parkhauses zurück. Vor Gericht machte der wegen einer Trunkenheitsfahrt Angeklagte geltend, er habe sich gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, weil die Ausfahrt gesperrt gewesen sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. Nach der Entscheidung bleibt ein öffentlich zugängliches Parkhaus auch dann eine öffentliche Verkehrsfläche, wenn die Ausfahrt vorübergehend gesperrt wird. Maßgeblich sei, dass das Parkhaus während der üblichen Öffnungszeiten grundsätzlich jedermann zur Benutzung offenstehe. Eine kurzfristige Sperrung der Ausfahrt ändere daran nichts. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr blieb daher bestehen. Neben einer Geldstrafe bestätigte das Gericht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Praxishinweis: Für die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt kommt es also nicht allein darauf an, ob ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße bewegt wird. Auch Parkhäuser, Supermarktparkplätze oder andere allgemein zugängliche Verkehrsflächen können als öffentlicher Verkehrsraum gelten. Wer alkoholisiert fährt, riskiert daher auch dort strafrechtliche Konsequenzen (23.07.2026 ra).