Verträge können auch per WhatsApp rechtswirksam geschlossen werden. Es gelten jedoch wichtige Regeln, insbesondere zu Annahmefrist und Formvorschriften. Grundvoraussetzung, wie auch sonst im Vertragsrecht üblich: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Bei WhatsApp müssen diese beiden Elemente klar erkennbar sein. Emojis wie ein einfacher „Daumen hoch“ reichen als Annahme oft nicht aus, es sei denn, der Kontext macht die Zustimmung absolut eindeutig. Vorsicht bei der Annahmefrist: Ein Angebot per WhatsApp gilt rechtlich als Erklärung unter Abwesenden. Der Empfänger kann es nur innerhalb der Frist annehmen, in der der Anbieter den Eingang unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat hierzu am 05.05.2026 ein recht interessantes Urteil gesprochen und entschieden, dass auch bei WhatsApp-Nachrichten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts gelten. Wer ein Angebot erst Wochen später annimmt, kann sich unter Umständen nicht mehr darauf berufen. Im zugrunde liegenden Fall stritten zwei ehemalige Freunde über den Rückkauf von Aktien im Wert von rund EUR 150.000,00. Der Kläger berief sich auf eine WhatsApp-Nachricht, mit der ihm der spätere Rückkauf der Aktien angeboten worden sei. Seine Zustimmung erklärte er jedoch erst 31 Tage später. Das Gericht sah darin keine wirksame Annahme mehr. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei WhatsApp-Nachrichten rechtlich um Erklärungen „unter Abwesenden“. Zwar ermögliche der Messenger eine schnelle Kommunikation, eine sofortige Kenntnisnahme sei jedoch nicht garantiert. Deshalb würden ähnliche Grundsätze wie bei E-Mails oder SMS gelten. Ein Vertragsangebot könne danach nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Im konkreten Fall sei diese Frist nach Ansicht des Gerichts bereits abgelaufen. Selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften müsse regelmäßig spätestens nach vier Wochen mit einer Antwort gerechnet werden. Eine längere Bindung allein wegen eines freundschaftlichen Verhältnisses der Beteiligten lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung zeigt, dass digitale Kommunikation keine rechtlichen Sonderregeln schafft. Auch bei WhatsApp kommt ein Vertrag also nur zustande, wenn Angebot und Annahme rechtzeitig zusammentreffen. Übrigens: Für viele Verträge und Gestaltungsrechte (z.B. Kündigungserklärungen oder bestimmte Vertragsarten) ist gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben. Diese ist per WhatsApp grundsätzlich nicht erfüllt, da hierfür eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB) oder ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat notwendig ist. Im Streitfall kann ein Chatverlauf aber bspw. als Beweismittel dienen. Es ist ratsam, wichtige Absprachen zusätzlich schriftlich zu bestätigen und den Chatverlauf als PDF zusätzlich zu sichern (11.06.2026 ra).