Dem Schwaben (und auch anderen Landsleuten!) werden von außerhalb oft Klischees und unterschwellige Vorurteile unterstellt. Dass gerade im „ruhigen Ländle“ aber auch recht merkwürdige Alltagssituationen vor Gericht landen können, zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Ehingen aus dem Jahr 2009 (Beschl. v. 24.06.2009 – Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09). Spannend ist dabei weniger der eigentliche Sachverhalt, sondern vor allem die humorvolle und sprachkulturell eingebettete Art, wie das Gericht den Ausdruck „Leck mich am Arsch“ interpretiert. Doch sehen Sie selbst:
Im konkreten Fall ging es um eine Taxifahrt: Eine Frau hatte ein Taxi bestellt, um ihren Zug nach Blaustein zu erreichen; das Taxi kam zu spät, der Anschluss war verpasst. Die Kundin verlangte daraufhin, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Fahrer erklärte, dies müsse sein Chef entscheiden. Nach einem Gespräch mit dem Unternehmensinhaber antwortete dieser laut Gericht mit der Wendung: „Leck mich am Arsch“. Daraufhin musste die Justiz klären, ob diese Aussage eine strafbare Beleidigung im Sinne von § 185 StGB darstellt. Das Gericht verneinte die Strafbarkeit – und begründete dies mit einer überraschend offenen Analyse schwäbischer Sprachgewohnheiten. Es stellte fest, dass der Ausdruck „Leck mich am/im Arsch“ im schwäbischen Sprachraum zwar derb, aber durchaus alltäglich verwendet wird, ohne dass damit automatisch eine ernsthafte Herabsetzung der Ehre verbunden sei. In diesem Umfeld werde der Spruch eher als grober, aber nicht zwangsläufig ernstgemeinter Gefühlsausbruch oder als Gesprächsabbruch verstanden. Besonders witzig ist der Bezug auf den Schwaben‑Dichter Thaddäus Troll, der in seinen sprachkulturellen Betrachtungen die vielfältigen Funktionen des Ausdrucks humorvoll beschreibt. Troll hebt etwa hervor, dass „Leck mich am Arsch“ im Schwäbischen dazu dienen kann,
- ein Gespräch anzuknüpfen,
- eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Gang zu bringen,
- einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
- ein Gespräch endgültig abzubrechen,
- eine Überraschung zum Ausdruck zu bringen,
- Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des „Ländles“ zu zeigen, sowie
- eine als Zumutung empfundene Bitte entschieden zurückzuweisen.
Das Gericht knüpft daran an und sah in der Aussage vor allem die Funktionen Nr. 4 (Gesprächsabbruch) und Nr. 7 (Zurückweisung der Forderung) im Vordergrund. Demnach sollte nicht nur die bezahlte Taxifahrt als erledigt betrachtet, sondern auch das Telefonat beendet werden, ohne dass dies eine strafbare Ehrenbeleidigung im Sinne des Strafrechts darstelle. Damit wird der Fall nicht nur zu einem skurrilen Beispiel aus der deutschen Rechtsprechung, sondern auch zu einem humorvollen Einblick in die Bedeutung kultureller und sprachlicher Gewohnheiten im Strafrecht – und zeigt, dass Justiz und schwäbische Redeweise durchaus zu ungewöhnlichen Verschmelzungen führen können. Der Beschluss stammt allerdings aus dem Jahr 2009, ob das Amtsgericht heute noch gleich urteilen würde, kann bedauerlicherweise nicht prognostiziert werden (28.05.2026 ra).